§ 7 VGW-DRG

Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) § 28 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang,

2.

an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ – soweit sie sich auf eine solche der Beamtin oder des Beamten bezieht – der Begriff „Teilauslastung“ und

3.

an die Stelle des Ausdrucks „die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung“ der Ausdruck „die gewünschten Arbeitstage, an denen die Kontaktaufnahme im Sinn des § 6 Abs. 1 dritter Satz zu erfolgen hat“ tritt,

4.

die Bezugnahmen auf § 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7 DO 1994 entfallen und

5.

die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann.

(2) § 29 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ der Begriff „Teilauslastung“,

2.

an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung)“ und

3.

an die Stelle des Ausdrucks „der zeitlichen Lagerung der Teilzeitbeschäftigung“ der Ausdruck „der Arbeitstage, an denen die Kontaktaufnahme im Sinn des § 6 Abs. 1 dritter Satz zu erfolgen hat,“ tritt,

4.

die Bezugnahmen auf § 27 DO 1994 als Bezugnahmen auf § 8 dieses Gesetzes gelten und

5.

§ 29 Abs. 3 und 4 DO 1994 nicht anzuwenden ist.

(2a) § 29a DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Begriffs „TeilzeitbeschäftigungArbeitszeit“ der Begriff „Teilauslastungregelmäßige Auslastung (Vollauslastung) im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang,

2.

an die Stelle des Begriffs „ArbeitszeitTeilzeitbeschäftigung“ der Begriff „regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung)Teilauslastung tritt und

3.

an die Stelle des Ausdrucks „der zeitlichen LagerungTeilauslastung nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung“Hälfte der Ausdruck „der Arbeitstage, an denen die Kontaktaufnahme im Sinn des § 6 Abs. 1 dritter Satz zu erfolgen hat,“ tritt,regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann.

4. die Bezugnahmen auf § 27 DO 1994 als Bezugnahmen auf § 8 dieses Gesetzes gelten und
5. § 29 Abs. 3 und 4 DO 1994 nicht anzuwenden ist.

(3) § 46 Abs. 6 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Begriffs Beschäftigungsausmaßes der Begriff Auslastung im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang und

2.

an die Stelle des Begriffs Vollbeschäftigung der Begriff regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) tritt.

(4) § 48 Abs. 2a letzter Satz DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

dem Mitglied des Verwaltungsgerichts, für das die regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) gilt, für die Zeit des Erholungsurlaubes pro Arbeitstag im Sinn des § 6 Abs. 1 acht Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind,

2.

bei einem Mitglied des Verwaltungsgerichts, das eine Teilauslastung in Anspruch nimmt, die in Z 1 genannten Urlaubsstunden pro Arbeitstag im Sinn des § 6 Abs. 1 in dem Ausmaß als verbraucht anzurechnen sind, das dem Verhältnis der Teilauslastung zur regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) entspricht,

3.

bei einem Mitglied des Verwaltungsgerichts, das eine Teilauslastung in Anspruch nimmt und nicht an jedem der in § 6 Abs. 1 zweiter Satz genannten Arbeitstage mit der Dienststelle Kontakt aufzunehmen hat, die gemäß Z 2 ermittelte Anzahl von Urlaubsstunden mit der Zahl 5 zu multiplizieren und durch die Anzahl der für das Mitglied geltenden Arbeitstage zu dividieren ist.

(4a) § 55a DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an Stelle der Begriffe „Arbeitszeit“ und „Vollbeschäftigung“ jeweils der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ tritt,

2.

an die Stelle des Begriffs „Pflegeteilzeit“ der Begriff „Pflegeteilauslastung“ tritt,

3.

die Bezugnahmen auf § 27 Abs. 5 bis 7 entfallen und

4.

die Pflegeteilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann.

(5) § 61b DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ und

2.

an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ der Begriff „Teilauslastung“ tritt,

3.

die Bezugnahmen auf die §§ 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7 sowie § 30 DO 1994 entfallen und

4.

die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.2021

(1) § 28 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang,

2.

an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ – soweit sie sich auf eine solche der Beamtin oder des Beamten bezieht – der Begriff „Teilauslastung“ und

3.

an die Stelle des Ausdrucks „die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung“ der Ausdruck „die gewünschten Arbeitstage, an denen die Kontaktaufnahme im Sinn des § 6 Abs. 1 dritter Satz zu erfolgen hat“ tritt,

4.

die Bezugnahmen auf § 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7 DO 1994 entfallen und

5.

die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann.

(2) § 29 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ der Begriff „Teilauslastung“,

2.

an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung)“ und

3.

an die Stelle des Ausdrucks „der zeitlichen Lagerung der Teilzeitbeschäftigung“ der Ausdruck „der Arbeitstage, an denen die Kontaktaufnahme im Sinn des § 6 Abs. 1 dritter Satz zu erfolgen hat,“ tritt,

4.

die Bezugnahmen auf § 27 DO 1994 als Bezugnahmen auf § 8 dieses Gesetzes gelten und

5.

§ 29 Abs. 3 und 4 DO 1994 nicht anzuwenden ist.

(2a) § 29a DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Begriffs „TeilzeitbeschäftigungArbeitszeit“ der Begriff „Teilauslastungregelmäßige Auslastung (Vollauslastung) im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang,

2.

an die Stelle des Begriffs „ArbeitszeitTeilzeitbeschäftigung“ der Begriff „regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung)Teilauslastung tritt und

3.

an die Stelle des Ausdrucks „der zeitlichen LagerungTeilauslastung nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung“Hälfte der Ausdruck „der Arbeitstage, an denen die Kontaktaufnahme im Sinn des § 6 Abs. 1 dritter Satz zu erfolgen hat,“ tritt,regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann.

4. die Bezugnahmen auf § 27 DO 1994 als Bezugnahmen auf § 8 dieses Gesetzes gelten und
5. § 29 Abs. 3 und 4 DO 1994 nicht anzuwenden ist.

(3) § 46 Abs. 6 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Begriffs Beschäftigungsausmaßes der Begriff Auslastung im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang und

2.

an die Stelle des Begriffs Vollbeschäftigung der Begriff regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) tritt.

(4) § 48 Abs. 2a letzter Satz DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

dem Mitglied des Verwaltungsgerichts, für das die regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) gilt, für die Zeit des Erholungsurlaubes pro Arbeitstag im Sinn des § 6 Abs. 1 acht Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind,

2.

bei einem Mitglied des Verwaltungsgerichts, das eine Teilauslastung in Anspruch nimmt, die in Z 1 genannten Urlaubsstunden pro Arbeitstag im Sinn des § 6 Abs. 1 in dem Ausmaß als verbraucht anzurechnen sind, das dem Verhältnis der Teilauslastung zur regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) entspricht,

3.

bei einem Mitglied des Verwaltungsgerichts, das eine Teilauslastung in Anspruch nimmt und nicht an jedem der in § 6 Abs. 1 zweiter Satz genannten Arbeitstage mit der Dienststelle Kontakt aufzunehmen hat, die gemäß Z 2 ermittelte Anzahl von Urlaubsstunden mit der Zahl 5 zu multiplizieren und durch die Anzahl der für das Mitglied geltenden Arbeitstage zu dividieren ist.

(4a) § 55a DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an Stelle der Begriffe „Arbeitszeit“ und „Vollbeschäftigung“ jeweils der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ tritt,

2.

an die Stelle des Begriffs „Pflegeteilzeit“ der Begriff „Pflegeteilauslastung“ tritt,

3.

die Bezugnahmen auf § 27 Abs. 5 bis 7 entfallen und

4.

die Pflegeteilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann.

(5) § 61b DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ und

2.

an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ der Begriff „Teilauslastung“ tritt,

3.

die Bezugnahmen auf die §§ 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7 sowie § 30 DO 1994 entfallen und

4.

die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann.

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