§ 30 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

Passives Wahlrecht

§ 30

Wählbar sind alle nachgemäß § 27 Abs 1 Z 1 wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen unter der Voraussetzung, dass sie am 1. Jännerdie bis zum Ende des WahljahresWahltages das 1918. Lebensjahr überschrittenvollendet haben und im Übrigen zum Salzburger Landtag wählbar sind.

1.

österreichische Staatsbürger sind,

2.

Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder

3.

Angehörige eines Drittstaates sind, die auf Grund eines Abkommens mit der Europäischen Union Unionsbürgern gleichgestellt sind.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.07.2009

Passives Wahlrecht

§ 30

Wählbar sind alle nachgemäß § 27 Abs 1 Z 1 wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen unter der Voraussetzung, dass sie am 1. Jännerdie bis zum Ende des WahljahresWahltages das 1918. Lebensjahr überschrittenvollendet haben und im Übrigen zum Salzburger Landtag wählbar sind.

1.

österreichische Staatsbürger sind,

2.

Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder

3.

Angehörige eines Drittstaates sind, die auf Grund eines Abkommens mit der Europäischen Union Unionsbürgern gleichgestellt sind.

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