§ 72 K-LWKWO 1991

Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

Die Gemeinden und die Landwirtschaftskammer werden im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr 565/1978, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 632/1994, ermächtigt, personenbezogene und auf die Wahlberechtigung für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sowie auf die Stimmberechtigung für eine Befragung bezogene Daten von physischen und juristischen Personen nach § 17 Abs. 1 Z l und Z 2 zu ermitteln und zu verarbeiten. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 05.12.1991 bis 30.11.2018

Die Gemeinden und die Landwirtschaftskammer werden im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr 565/1978, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 632/1994, ermächtigt, personenbezogene und auf die Wahlberechtigung für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sowie auf die Stimmberechtigung für eine Befragung bezogene Daten von physischen und juristischen Personen nach § 17 Abs. 1 Z l und Z 2 zu ermitteln und zu verarbeiten. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

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