§ 13 VGW-DRG Vorerhebungen und Suspendierung

Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts – wenn der Verdacht sie oder ihn selbst betrifft, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – ein sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichts mit den zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu beauftragen (Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär) und gleichzeitig die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt vom Verdacht zu verständigen. § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden. Beantragt die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt bestimmte Erhebungen (zB Einvernahmen), sind diese von der Untersuchungskommissärin oder dem Untersuchungskommissär durchzuführen.

(2) Nach Abschluss der Erhebungen hat die Untersuchungskommissärin oder der Untersuchungskommissär der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung und Bekanntgabe der von ihr oder ihm erhobenen Beweise zu berichten.

(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung vor (§ 94 Abs. 1 DO 1994), hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts bzw. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt den Antrag auf Suspendierung an das Disziplinargericht zu richten. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Über den Antrag auf Suspendierung hat das Disziplinargericht innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.

(4) Fallen die Umstände, durch welche die Suspendierung des Mitglieds veranlasst worden ist, vor der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens weg, ist die Suspendierung vom Disziplinargericht unverzüglich aufzuheben.

(5) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung des Disziplinargerichts gemäß Abs. 3, nicht zu suspendieren, und gegen die Aufhebung der Suspendierung gemäß Abs. 4 das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

  1. (1)Absatz einsBei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts – wenn der Verdacht sie oder ihn selbst betrifft, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – ein sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichts mit den zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu beauftragen (Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär) und gleichzeitig die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt vom Verdacht zu verständigen. § 10 Abs. 1 zweiter bis sechster Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden, und findet daher auch Anwendung, wenn die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert ist. Beantragt die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt bestimmte Erhebungen (zB Einvernahmen), sind diese von der Untersuchungskommissärin oder dem Untersuchungskommissär durchzuführen.Bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts – wenn der Verdacht sie oder ihn selbst betrifft, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – ein sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichts mit den zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu beauftragen (Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär) und gleichzeitig die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt vom Verdacht zu verständigen. Paragraph 10, Absatz eins, zweiter bis sechster Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden, und findet daher auch Anwendung, wenn die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert ist. Beantragt die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt bestimmte Erhebungen (zB Einvernahmen), sind diese von der Untersuchungskommissärin oder dem Untersuchungskommissär durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Nach Abschluss der Erhebungen hat die Untersuchungskommissärin oder der Untersuchungskommissär der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung und Bekanntgabe der von ihr oder ihm erhobenen Beweise zu berichten.
  3. (3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung vor (§ 94 Abs. 1 DO 1994), hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts bzw. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt den Antrag auf Suspendierung an das Disziplinargericht zu richten. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Über den Antrag auf Suspendierung hat das Disziplinargericht innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.Liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung vor (Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994), hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts bzw. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt den Antrag auf Suspendierung an das Disziplinargericht zu richten. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden. Über den Antrag auf Suspendierung hat das Disziplinargericht innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Fallen die Umstände, durch welche die Suspendierung des Mitglieds veranlasst worden ist, vor der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens weg, ist die Suspendierung vom Disziplinargericht unverzüglich aufzuheben.
  5. (5)Absatz 5Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung des Disziplinargerichts gemäß Abs. 3, nicht zu suspendieren, und gegen die Aufhebung der Suspendierung gemäß Abs. 4 das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung des Disziplinargerichts gemäß Absatz 3,, nicht zu suspendieren, und gegen die Aufhebung der Suspendierung gemäß Absatz 4, das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.09.2018 bis 17.08.2025
(1) Bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts – wenn der Verdacht sie oder ihn selbst betrifft, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – ein sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichts mit den zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu beauftragen (Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär) und gleichzeitig die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt vom Verdacht zu verständigen. § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden. Beantragt die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt bestimmte Erhebungen (zB Einvernahmen), sind diese von der Untersuchungskommissärin oder dem Untersuchungskommissär durchzuführen.

(2) Nach Abschluss der Erhebungen hat die Untersuchungskommissärin oder der Untersuchungskommissär der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung und Bekanntgabe der von ihr oder ihm erhobenen Beweise zu berichten.

(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung vor (§ 94 Abs. 1 DO 1994), hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts bzw. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt den Antrag auf Suspendierung an das Disziplinargericht zu richten. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Über den Antrag auf Suspendierung hat das Disziplinargericht innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.

(4) Fallen die Umstände, durch welche die Suspendierung des Mitglieds veranlasst worden ist, vor der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens weg, ist die Suspendierung vom Disziplinargericht unverzüglich aufzuheben.

(5) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung des Disziplinargerichts gemäß Abs. 3, nicht zu suspendieren, und gegen die Aufhebung der Suspendierung gemäß Abs. 4 das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

  1. (1)Absatz einsBei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts – wenn der Verdacht sie oder ihn selbst betrifft, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – ein sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichts mit den zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu beauftragen (Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär) und gleichzeitig die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt vom Verdacht zu verständigen. § 10 Abs. 1 zweiter bis sechster Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden, und findet daher auch Anwendung, wenn die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert ist. Beantragt die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt bestimmte Erhebungen (zB Einvernahmen), sind diese von der Untersuchungskommissärin oder dem Untersuchungskommissär durchzuführen.Bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts – wenn der Verdacht sie oder ihn selbst betrifft, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – ein sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichts mit den zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu beauftragen (Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär) und gleichzeitig die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt vom Verdacht zu verständigen. Paragraph 10, Absatz eins, zweiter bis sechster Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden, und findet daher auch Anwendung, wenn die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert ist. Beantragt die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt bestimmte Erhebungen (zB Einvernahmen), sind diese von der Untersuchungskommissärin oder dem Untersuchungskommissär durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Nach Abschluss der Erhebungen hat die Untersuchungskommissärin oder der Untersuchungskommissär der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung und Bekanntgabe der von ihr oder ihm erhobenen Beweise zu berichten.
  3. (3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung vor (§ 94 Abs. 1 DO 1994), hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts bzw. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt den Antrag auf Suspendierung an das Disziplinargericht zu richten. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Über den Antrag auf Suspendierung hat das Disziplinargericht innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.Liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung vor (Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994), hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts bzw. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt den Antrag auf Suspendierung an das Disziplinargericht zu richten. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden. Über den Antrag auf Suspendierung hat das Disziplinargericht innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Fallen die Umstände, durch welche die Suspendierung des Mitglieds veranlasst worden ist, vor der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens weg, ist die Suspendierung vom Disziplinargericht unverzüglich aufzuheben.
  5. (5)Absatz 5Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung des Disziplinargerichts gemäß Abs. 3, nicht zu suspendieren, und gegen die Aufhebung der Suspendierung gemäß Abs. 4 das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung des Disziplinargerichts gemäß Absatz 3,, nicht zu suspendieren, und gegen die Aufhebung der Suspendierung gemäß Absatz 4, das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

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