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(2) Nach Abschluss der Erhebungen hat die Untersuchungskommissärin oder der Untersuchungskommissär der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung und Bekanntgabe der von ihr oder ihm erhobenen Beweise zu berichten.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung vor (§ 94 Abs. 1 DO 1994), hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts bzw. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt den Antrag auf Suspendierung an das Disziplinargericht zu richten. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Über den Antrag auf Suspendierung hat das Disziplinargericht innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.
(4) Fallen die Umstände, durch welche die Suspendierung des Mitglieds veranlasst worden ist, vor der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens weg, ist die Suspendierung vom Disziplinargericht unverzüglich aufzuheben.
(5) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung des Disziplinargerichts gemäß Abs. 3, nicht zu suspendieren, und gegen die Aufhebung der Suspendierung gemäß Abs. 4 das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
(2) Nach Abschluss der Erhebungen hat die Untersuchungskommissärin oder der Untersuchungskommissär der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung und Bekanntgabe der von ihr oder ihm erhobenen Beweise zu berichten.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung vor (§ 94 Abs. 1 DO 1994), hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts bzw. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt den Antrag auf Suspendierung an das Disziplinargericht zu richten. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Über den Antrag auf Suspendierung hat das Disziplinargericht innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.
(4) Fallen die Umstände, durch welche die Suspendierung des Mitglieds veranlasst worden ist, vor der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens weg, ist die Suspendierung vom Disziplinargericht unverzüglich aufzuheben.
(5) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung des Disziplinargerichts gemäß Abs. 3, nicht zu suspendieren, und gegen die Aufhebung der Suspendierung gemäß Abs. 4 das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.