§ 38 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Kammerumlage wird jeweils für ein Kalenderjahr (Einhebungszeitraum) erhoben. Sie besteht aus einem Grundbetrag und einem Hebebetrag. Der Hebebetrag ergibt sich aus der Anwendung eines Hebesatzes (Hundertsatz) auf die Beitragsgrundlage.

(2) Die Höhe des Grundbetrages sowie des Hebesatzes wird von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer festgesetzt. Sie muss für alle Kammerumlagepflichtigen (§ 37 Z 1 und 2) gleich hoch sein.

(3) Der Grundbetrag sowie der Hebesatz sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt ihrer (jeweiligen) Festsetzung folgt. Sie gelten für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Grundbetrag oder Hebesatz anzuwenden ist.

(4) Beitragsgrundlage für den Hebebetrag ist:

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 und die von § 37 Z 2 erfassten Mitglieder der für die Grundsteuer ermittelte Messbetrag;

b)

für Grundstücke im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, wenn es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, jener besondere Messbetrag, der sich nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet worden wäre.

(5) Die Erhebung der Kammerumlage wird den Abgabebehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw besonderen Messbetrag festzusetzen hat.

(6) Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

(7) Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlage gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im Übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlage die für die Bundesabgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.

(8) Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage eine Einhebungsvergütung in der Höhe von 1,5 % der an Kammerumlage eingehobenen Beträge.

(9) Die im § 4 Z 1 genannten Personen, die Eigentümer sind, sind berechtigt, falls sie die Betriebe bzw die Grundstücke nicht selbst bewirtschaften, die Rückerstattung der Kammerumlage von den Nutznießern oder Pächtern (Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB) zu verlangen.

(10) Wird einem gemäß § 37 Z 1 und 2 Umlagepflichtigen der Grundbetrag wegen Vorliegens mehrerer für die Grundsteuer ermittelter Messbeträge mehrfach vorgeschrieben, ist dem Umlagepflichtigen über Antrag von der Landwirtschaftskammer der den einfachen Grundbetrag übersteigende Grundbetrag zurückzuerstatten. Ein solcher Antrag ist bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der Landwirtschaftskammer einzubringen.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2019

(1) Die Kammerumlage wird jeweils für ein Kalenderjahr (Einhebungszeitraum) erhoben. Sie besteht aus einem Grundbetrag und einem Hebebetrag. Der Hebebetrag ergibt sich aus der Anwendung eines Hebesatzes (Hundertsatz) auf die Beitragsgrundlage.

(2) Die Höhe des Grundbetrages sowie des Hebesatzes wird von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer festgesetzt. Sie muss für alle Kammerumlagepflichtigen (§ 37 Z 1 und 2) gleich hoch sein.

(3) Der Grundbetrag sowie der Hebesatz sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt ihrer (jeweiligen) Festsetzung folgt. Sie gelten für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Grundbetrag oder Hebesatz anzuwenden ist.

(4) Beitragsgrundlage für den Hebebetrag ist:

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 und die von § 37 Z 2 erfassten Mitglieder der für die Grundsteuer ermittelte Messbetrag;

b)

für Grundstücke im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, wenn es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, jener besondere Messbetrag, der sich nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet worden wäre.

(5) Die Erhebung der Kammerumlage wird den Abgabebehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw besonderen Messbetrag festzusetzen hat.

(6) Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

(7) Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlage gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im Übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlage die für die Bundesabgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.

(8) Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage eine Einhebungsvergütung in der Höhe von 1,5 % der an Kammerumlage eingehobenen Beträge.

(9) Die im § 4 Z 1 genannten Personen, die Eigentümer sind, sind berechtigt, falls sie die Betriebe bzw die Grundstücke nicht selbst bewirtschaften, die Rückerstattung der Kammerumlage von den Nutznießern oder Pächtern (Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB) zu verlangen.

(10) Wird einem gemäß § 37 Z 1 und 2 Umlagepflichtigen der Grundbetrag wegen Vorliegens mehrerer für die Grundsteuer ermittelter Messbeträge mehrfach vorgeschrieben, ist dem Umlagepflichtigen über Antrag von der Landwirtschaftskammer der den einfachen Grundbetrag übersteigende Grundbetrag zurückzuerstatten. Ein solcher Antrag ist bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der Landwirtschaftskammer einzubringen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten