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(1) Die Höhe der Beiträgedes Beitrages nach § 37 Z 2 3 ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 1 % nicht übersteigen und hat für alle Beitragspflichtigen gleich hoch zu sein.
(2) Die Höhe des Beitrages nach § 37 Z 3 ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der wie im Abs 1 erster Satz geregelt festzusetzen ist. Der Hebesatz darf 0,1 ‰ nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg der Dachorganisation eingehoben werden.
(32) Die Bemessungsgrundlage des Beitrages für die von § 37 Z 3 erfassten Mitglieder ist
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der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei der Dachorganisation jedoch ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz des Warengeschäftes. Soweit Genossenschaften ihren Geschäftsbetrieb in eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes eingebracht haben, ist der im Verhältnis der Beteiligung(en) der Genossenschaft(en) erzielte steuerbare Jahresumsatz des zweitvorangegangenen Jahres der geschäftsführenden Gesellschaft heranzuziehen.
(43) Der jährliche Mindestbeitrag der Dachorganisation beträgt 14.535 €, jener für die Beitragspflichtigen nach § 37 Z 2 73 €. Die Landesregierung kann mit Wirkung ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr die Höhe der Mindestbeiträgedes Mindestbeitrages durch Verordnung anpassen, wenn sich die allgemeine Kaufkraft des Geldes um mehr als 10 % geändert hat oder erhebliche sonstige Änderungen in den in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind. Die Landwirtschaftskammer kann Anträge auf Anpassung der Mindestbeiträgedes Mindestbeitrages stellen.
(54) Spätestens bis zum 31. Jänner des Beitragsjahres hat jeder der im Abs 3 genannten Beitragspflichtigennach § 37 Z 3 Beitragspflichtige die für die Berechnung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen über den im Abs 32 genannten Steuerzeitraum unaufgefordert vorzulegen. Unterbleibt diese Vorlage trotz schriftlicher Aufforderung der Landwirtschaftskammer, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, dem säumigen Beitragspflichtigen für das betreffende Kalenderjahr (Beitragsjahr) den dreifachen Mindestbeitrag vorzuschreiben. Darauf ist in der schriftlichen Aufforderung ausdrücklich hinzuweisen.
(1) Die Höhe der Beiträgedes Beitrages nach § 37 Z 2 3 ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 1 % nicht übersteigen und hat für alle Beitragspflichtigen gleich hoch zu sein.
(2) Die Höhe des Beitrages nach § 37 Z 3 ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der wie im Abs 1 erster Satz geregelt festzusetzen ist. Der Hebesatz darf 0,1 ‰ nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg der Dachorganisation eingehoben werden.
(32) Die Bemessungsgrundlage des Beitrages für die von § 37 Z 3 erfassten Mitglieder ist
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der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei der Dachorganisation jedoch ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz des Warengeschäftes. Soweit Genossenschaften ihren Geschäftsbetrieb in eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes eingebracht haben, ist der im Verhältnis der Beteiligung(en) der Genossenschaft(en) erzielte steuerbare Jahresumsatz des zweitvorangegangenen Jahres der geschäftsführenden Gesellschaft heranzuziehen.
(43) Der jährliche Mindestbeitrag der Dachorganisation beträgt 14.535 €, jener für die Beitragspflichtigen nach § 37 Z 2 73 €. Die Landesregierung kann mit Wirkung ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr die Höhe der Mindestbeiträgedes Mindestbeitrages durch Verordnung anpassen, wenn sich die allgemeine Kaufkraft des Geldes um mehr als 10 % geändert hat oder erhebliche sonstige Änderungen in den in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind. Die Landwirtschaftskammer kann Anträge auf Anpassung der Mindestbeiträgedes Mindestbeitrages stellen.
(54) Spätestens bis zum 31. Jänner des Beitragsjahres hat jeder der im Abs 3 genannten Beitragspflichtigennach § 37 Z 3 Beitragspflichtige die für die Berechnung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen über den im Abs 32 genannten Steuerzeitraum unaufgefordert vorzulegen. Unterbleibt diese Vorlage trotz schriftlicher Aufforderung der Landwirtschaftskammer, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, dem säumigen Beitragspflichtigen für das betreffende Kalenderjahr (Beitragsjahr) den dreifachen Mindestbeitrag vorzuschreiben. Darauf ist in der schriftlichen Aufforderung ausdrücklich hinzuweisen.