§ 18 VGW-DRG Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstordnung 1994 gilt für die Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger mit folgenden Abweichungen:

1.

Die §§ 2a, 3, 8 bis 10, 16 bis 17a, 19, 24, 33, 57 und 72 sowie § 74 Z 3 DO 1994 sind für die Dauer der Funktion nicht anwendbar.

1. Die §§ 3, 8 bis 10, 16 bis 17a, 19, 24, 33, 57 und 72 sowie § 74 Z 3 DO 1994 sind für die Dauer der Funktion nicht anwendbar.
2. Anträge und Meldungen nach dienst-, besoldungs- und unfallfürsorgerechtlichen Bestimmungen sind, sofern § 36 Abs. 3 DO 1994 nicht anderes bestimmt, im Weg der Präsidentin oder des Präsidenten einzubringen.

32.

§ 20 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesrechtspflegerin oder der Landesrechtspfleger bei der Bearbeitung der zugewiesenen Geschäftsstücke nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds des Verwaltungsgerichts gebunden ist.

(2) Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger dürfen nur in jenen Arbeitsgebieten eingesetzt werden, für die sie ausgebildet, geprüft und ernannt sind.

(3) Die Beurteilung der Dienstleistung der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Geschäfte obliegt jenen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts, denen sie oder er zugeteilt ist, gemeinsam. § 10 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anwendbar.

(4) Die Funktion der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers endet

1.

mit dem Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß § 73 DO 1994,

2.

mit der Entlassung gemäß § 74 Z 1 und 2 DO 1994,

3.

durch den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand (§§ 68 bis 68c und 115i DO 1994),

4.

durch den von der Landesregierung verfügten Widerruf der Ernennung gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 VGWG,

5.

mit Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 EUB-SVG oder

6.

durch Tod.

Die Beendigung der Funktion gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 5 hat die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Folge.

Stand vor dem 28.09.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 28.09.2016

(1) Die Dienstordnung 1994 gilt für die Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger mit folgenden Abweichungen:

1.

Die §§ 2a, 3, 8 bis 10, 16 bis 17a, 19, 24, 33, 57 und 72 sowie § 74 Z 3 DO 1994 sind für die Dauer der Funktion nicht anwendbar.

1. Die §§ 3, 8 bis 10, 16 bis 17a, 19, 24, 33, 57 und 72 sowie § 74 Z 3 DO 1994 sind für die Dauer der Funktion nicht anwendbar.
2. Anträge und Meldungen nach dienst-, besoldungs- und unfallfürsorgerechtlichen Bestimmungen sind, sofern § 36 Abs. 3 DO 1994 nicht anderes bestimmt, im Weg der Präsidentin oder des Präsidenten einzubringen.

32.

§ 20 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesrechtspflegerin oder der Landesrechtspfleger bei der Bearbeitung der zugewiesenen Geschäftsstücke nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds des Verwaltungsgerichts gebunden ist.

(2) Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger dürfen nur in jenen Arbeitsgebieten eingesetzt werden, für die sie ausgebildet, geprüft und ernannt sind.

(3) Die Beurteilung der Dienstleistung der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Geschäfte obliegt jenen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts, denen sie oder er zugeteilt ist, gemeinsam. § 10 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anwendbar.

(4) Die Funktion der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers endet

1.

mit dem Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß § 73 DO 1994,

2.

mit der Entlassung gemäß § 74 Z 1 und 2 DO 1994,

3.

durch den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand (§§ 68 bis 68c und 115i DO 1994),

4.

durch den von der Landesregierung verfügten Widerruf der Ernennung gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 VGWG,

5.

mit Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 EUB-SVG oder

6.

durch Tod.

Die Beendigung der Funktion gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 5 hat die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Folge.

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