§ 40 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Beiträge nach § 37 Z 2 3 und 3 sind jeweils mit 31. März des Kalenderjahres fällig, für das sie zu leisten sind. Die Höhe des Beitrages ist jedem Beitragspflichtigen von der Landwirtschaftskammer durch Bescheid bekannt zu geben.

(2) Der Landwirtschaftskammer ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs 3 VVG).

(3) Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge hat die Landwirtschaftskammer einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragspflichtigen, den rückständigen Betrag samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, sowie den Vermerk der Landwirtschaftskammer zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt und der rückständige Betrag eingemahnt wurde (Abs 4).

(4) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen.

(5) Als Nebengebühren kann die Landwirtschaftskammer in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird dadurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 1/2 % des einzutreibenden Betrages, jedoch mindestens 2,50 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden.

(6) Bezüglich der Anspruchsverjährung und der Einbringungsverjährung sind die jeweils für die Grundsteuer geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2019

(1) Die Beiträge nach § 37 Z 2 3 und 3 sind jeweils mit 31. März des Kalenderjahres fällig, für das sie zu leisten sind. Die Höhe des Beitrages ist jedem Beitragspflichtigen von der Landwirtschaftskammer durch Bescheid bekannt zu geben.

(2) Der Landwirtschaftskammer ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs 3 VVG).

(3) Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge hat die Landwirtschaftskammer einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragspflichtigen, den rückständigen Betrag samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, sowie den Vermerk der Landwirtschaftskammer zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt und der rückständige Betrag eingemahnt wurde (Abs 4).

(4) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen.

(5) Als Nebengebühren kann die Landwirtschaftskammer in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird dadurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 1/2 % des einzutreibenden Betrages, jedoch mindestens 2,50 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden.

(6) Bezüglich der Anspruchsverjährung und der Einbringungsverjährung sind die jeweils für die Grundsteuer geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

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