§ 19 VGW-DRG

Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Den Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspflegern gebührt zur Abgeltung aller mit der Funktionsausübung verbundenen qualitativen Mehrleistungen eine monatliche Funktionszulage im Ausmaß von 600,46 Euro.

(2) Die Funktionszulage gemäß Abs. 1 ist eine Leistungszulage im Sinn des § 37a Abs. 1 Z 3 BO 1994. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. Nr. 72, für die

Ruhegenusszulage anrechenbar. Während der Funktionsdauer ist ein Anspruch auf alle anderen für Beamtinnen und Beamte der Stadt Wien in Frage kommenden Leistungszulagen ausgeschlossen.

(3) Lautet die Beurteilung gemäß § 18 Abs. 3 auf „nicht entsprechend“, vermindert sich die Funktionszulage um die Hälfte.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Den Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspflegern gebührt zur Abgeltung aller mit der Funktionsausübung verbundenen qualitativen Mehrleistungen eine monatliche Funktionszulage im Ausmaß von 600,46 Euro.

(2) Die Funktionszulage gemäß Abs. 1 ist eine Leistungszulage im Sinn des § 37a Abs. 1 Z 3 BO 1994. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. Nr. 72, für die

Ruhegenusszulage anrechenbar. Während der Funktionsdauer ist ein Anspruch auf alle anderen für Beamtinnen und Beamte der Stadt Wien in Frage kommenden Leistungszulagen ausgeschlossen.

(3) Lautet die Beurteilung gemäß § 18 Abs. 3 auf „nicht entsprechend“, vermindert sich die Funktionszulage um die Hälfte.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten