§ 2 K-RFG

Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und Pflichten zur Hilfeleistung nach anderen Gesetzen sowie die Einsätze mit Notarztwägen und Noteinsatzfahrzeugen nicht berührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für innerbetriebliche Hilfs- und Rettungsdienste sowie für die Bergung von Personen aus Feuergefahr.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.

Stand vor dem 27.06.2022

In Kraft vom 01.03.2012 bis 27.06.2022
(1) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und Pflichten zur Hilfeleistung nach anderen Gesetzen sowie die Einsätze mit Notarztwägen und Noteinsatzfahrzeugen nicht berührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für innerbetriebliche Hilfs- und Rettungsdienste sowie für die Bergung von Personen aus Feuergefahr.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.

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