§ 3 W-ADG Begriffsbestimmungen

Wiener Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 2 Abs. 1 genannten Merkmals in einer vergleichbaren Situation gegenüber einer anderen Person, auf die dieses Merkmal nicht zutrifft, zugetroffen hat oder zutreffen würde, benachteiligt wird.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine ihrem Inhalt nach neutrale Regelung, ein solches Beurteilungskriterium oder eine solche Maßnahme Personen mit einem in § 2 Abs. 1 genannten Merkmal gegenüber Personen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen kann, es sei denn, die betreffende Regelung, das betreffende Beurteilungskriterium oder die Maßnahme ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem in § 2 Abs. 1 genannten Merkmal einer natürlichen Person dieser gegenüber ein Verhalten gesetzt oder ein Umfeld geschaffen wird, das

1.

als Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder Beleidigung anzusehen ist und

2.

die Würde dieser Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und

3.

von dieser Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das

1.

die Würde einer natürlichen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und

2.

von der von diesem Verhalten betroffenen Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird.

(5) Unmittelbare oder mittelbare ungerechtfertigte Einschränkungen oder Behinderungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union gelten als unmittelbare oder als mittelbare Diskriminierung im Sinne der Abs. 1 oder Abs. 2 sowie des § 2 Abs. 1.

Stand vor dem 28.07.2017

In Kraft vom 01.01.2013 bis 28.07.2017

(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 2 Abs. 1 genannten Merkmals in einer vergleichbaren Situation gegenüber einer anderen Person, auf die dieses Merkmal nicht zutrifft, zugetroffen hat oder zutreffen würde, benachteiligt wird.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine ihrem Inhalt nach neutrale Regelung, ein solches Beurteilungskriterium oder eine solche Maßnahme Personen mit einem in § 2 Abs. 1 genannten Merkmal gegenüber Personen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen kann, es sei denn, die betreffende Regelung, das betreffende Beurteilungskriterium oder die Maßnahme ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem in § 2 Abs. 1 genannten Merkmal einer natürlichen Person dieser gegenüber ein Verhalten gesetzt oder ein Umfeld geschaffen wird, das

1.

als Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder Beleidigung anzusehen ist und

2.

die Würde dieser Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und

3.

von dieser Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das

1.

die Würde einer natürlichen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und

2.

von der von diesem Verhalten betroffenen Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird.

(5) Unmittelbare oder mittelbare ungerechtfertigte Einschränkungen oder Behinderungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union gelten als unmittelbare oder als mittelbare Diskriminierung im Sinne der Abs. 1 oder Abs. 2 sowie des § 2 Abs. 1.

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