§ 8 K-RFG

Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2022 bis 31.12.9999

§ 8

Allgemeine Verständigungspflicht

Unbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr (§ 95 StGB) ist jedermann, der eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz eines allgemeinen oder eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes oder eines Flugrettungs- oder bodengebundenen Notarztdienstes erfordert, verpflichtet, unverzüglich eine anerkannte Rettungsorganisation, eine Sicherheitsdienststelle oder die Gemeinde zu verständigen. Besitzer und Betreiber von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung solcher Meldungen verpflichtet.

Stand vor dem 27.06.2022

In Kraft vom 01.11.1992 bis 27.06.2022

§ 8

Allgemeine Verständigungspflicht

Unbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr (§ 95 StGB) ist jedermann, der eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz eines allgemeinen oder eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes oder eines Flugrettungs- oder bodengebundenen Notarztdienstes erfordert, verpflichtet, unverzüglich eine anerkannte Rettungsorganisation, eine Sicherheitsdienststelle oder die Gemeinde zu verständigen. Besitzer und Betreiber von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung solcher Meldungen verpflichtet.

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