§ 4 SGDOK-V (weggefallen)

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Kurzfassung der Dokumente

§ 4 SGDOK-V

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als 15 Bedienstete regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können auf folgende Angaben beschränkt werden:

1.

Bezeichnung der Arbeitsstätte;

2.

Anschrift;

3.

Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und -beurteilung beschäftigten Bediensteten;

4.

Feststellung, dass bei der Gefahrenermittlung und - beurteilung (§ 4 BSG) keine Gefährdungen von Bediensteten festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären;

5.

Person, die die Evaluierung durchgeführt hat;

6.

Datum der Evaluierung und Unterschrift dessen, der die Evaluierung durchgeführt hat.

seit 30.04.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 25.09.2002 bis 30.04.2021
Kurzfassung der Dokumente

§ 4 SGDOK-V

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als 15 Bedienstete regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können auf folgende Angaben beschränkt werden:

1.

Bezeichnung der Arbeitsstätte;

2.

Anschrift;

3.

Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und -beurteilung beschäftigten Bediensteten;

4.

Feststellung, dass bei der Gefahrenermittlung und - beurteilung (§ 4 BSG) keine Gefährdungen von Bediensteten festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären;

5.

Person, die die Evaluierung durchgeführt hat;

6.

Datum der Evaluierung und Unterschrift dessen, der die Evaluierung durchgeführt hat.

seit 30.04.2021 weggefallen.

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