§ 5 K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

§ 5

Beurteilung und Analyse

der Bewerbungsunterlagen

(l) Anhand der Bewerbungsunterlagen wird die Befähigung der Bewerber analysiert und beurteilt, inwieweit sie die von ihnen angestrebte Aufgabe auf Grund der bisherigen Leistungen auszuüben in der Lage sind.

(2) Die Beurteilung erfolgt durch mindestens zwei Gutachter nach folgenden Kriterien:

berufliche Qualifikation/Befähigung;

fachliche Nahebeziehung zur angestrebten Verwendung;

bisherige Leistungen (zB Zeugnisse, Laufbahn);

jene Voraussetzungen, die laut Ausschreibung von den Bewerbern nachzuweisen sind.

— Dauer der praktischen Erfahrung (Berufserfahrung3);

— fachliche Nahebeziehung zur angestrebten Funktion;

— bisherige Leistungen (zB Zeugnisse, Laufbahn);

— jene Voraussetzungen, die laut Ausschreibung von den Bewerbern

nachzuweisen sind.

Mindestens ein Gutachter ist aus der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung heranzuziehen. Für den Bereich der LandesLandeskrankenanstalten-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung entwederdie für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der medizinische Leiter, der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes, und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden sollKABEG.

(4) Die Bewerbungsunterlagen werden von jedem Gutachter unter Zugrundelegung der genannten Kriterien mit einer Gesamtnote nach dem Schulnotensystem von eins bis fünf bewertet.

(5) Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. in den Landesfür die Landeskrankenanstalten-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der medizinische Leiter, der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes, und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden soll,KABEG hat durch Addition aller Beurteilungsnoten für jeden Bewerber und durch Division durch die Anzahl der Gutachter die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen zu ermitteln.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.01.1993 bis 31.12.2021

§ 5

Beurteilung und Analyse

der Bewerbungsunterlagen

(l) Anhand der Bewerbungsunterlagen wird die Befähigung der Bewerber analysiert und beurteilt, inwieweit sie die von ihnen angestrebte Aufgabe auf Grund der bisherigen Leistungen auszuüben in der Lage sind.

(2) Die Beurteilung erfolgt durch mindestens zwei Gutachter nach folgenden Kriterien:

berufliche Qualifikation/Befähigung;

fachliche Nahebeziehung zur angestrebten Verwendung;

bisherige Leistungen (zB Zeugnisse, Laufbahn);

jene Voraussetzungen, die laut Ausschreibung von den Bewerbern nachzuweisen sind.

— Dauer der praktischen Erfahrung (Berufserfahrung3);

— fachliche Nahebeziehung zur angestrebten Funktion;

— bisherige Leistungen (zB Zeugnisse, Laufbahn);

— jene Voraussetzungen, die laut Ausschreibung von den Bewerbern

nachzuweisen sind.

Mindestens ein Gutachter ist aus der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung heranzuziehen. Für den Bereich der LandesLandeskrankenanstalten-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung entwederdie für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der medizinische Leiter, der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes, und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden sollKABEG.

(4) Die Bewerbungsunterlagen werden von jedem Gutachter unter Zugrundelegung der genannten Kriterien mit einer Gesamtnote nach dem Schulnotensystem von eins bis fünf bewertet.

(5) Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. in den Landesfür die Landeskrankenanstalten-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der medizinische Leiter, der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes, und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden soll,KABEG hat durch Addition aller Beurteilungsnoten für jeden Bewerber und durch Division durch die Anzahl der Gutachter die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen zu ermitteln.

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