§ 6 K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

§ 6

Schriftliche Arbeit

(l) Die schriftliche Arbeit muß geeignet sein, insbesondere Aufschluß über die fachliche Eignung der Bewerber zu geben.

(2) Die Themen- bzw. Aufgabenstellung der schriftlichen Arbeit muß im Zusammenhang mit der vorgesehenen Planstelle stehen. Die Themen bzw. Aufgaben hat (haben) der/die in Betracht kommende(n) Gutachter zu erstellen. Als schriftliche Arbeit kommen ein praktisch zu lösendes Fallbeispiel, die Behandlung eines allgemeinen Themas, Tests zum Nachweis praktischer Fähigkeiten oder eine Kombination dieser Möglichkeiten in Betracht.

(3) Die Dauer für die Erarbeitung der schriftlichen Arbeit ist von jenem (jenen) Gutachter(n), der/die das Thema erstellt hat (haben), angemessen festzusetzen; vier Stunden dürfen nicht überschritten werden.

(4) Die schriftlichen Arbeiten — ausgenommen Tests zum Nachweis praktischer Fähigkeiten — sind vor der Vorlage zur Beurteilung an die Gutachter von der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung mittels eines Zahlenschlüssels zu anonymisieren. Im Verwaltungs- und PflegebereichBereich der LandesLandeskrankenanstalten-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG erfolgt die Anonymisierung entweder durch den medizinischen Leiter, den Verwalter oder den Leiter des Pflegedienstes, und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden solldie für Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit der KABEG.

(5) Die Beurteilung erfolgt durch mindestens zwei Gutachter. Beurteilt wird nach Beurteilungskriterien, die im vorhinein von den Gutachtern schriftlich festzulegen sind. Bei der Beurteilung werden von jedem Gutachter voneinander unabhängig alle Arbeiten unter Zugrundelegung der Beurteilungskriterien mit einer Gesamtnote nach dem Schulnotensystem von eins bis fünf bewertet; jeder Gutachter hat darzustellen, inwieweit die schriftliche Arbeit den Beurteilungskriterien entspricht. Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. der medizinische Leiter,die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes in den Landes-Krankenanstalten — und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden soll —KABEG hat durch Addition aller Beurteilungsnoten für jeden Bewerber und durch Division durch die Anzahl der Gutachter die Durchschnittsnote für die schriftliche Arbeit zu ermitteln.

(6) Erfolgt die schriftliche Arbeit durch Tests gemäß § 4 Z. 2 lit. c, wie etwa durch Rechtschreib-Rechtschreibtests, RechenTests zum Nachweis der PC-Anwenderkenntnisse/Beherrschung der PC-Tastatur, Stenographieder EDV-Kenntnisse (MS Office, insbesondere Word und Maschinschreibtests,Excel) sind standardisierte und/oder am Erfahrungswert adaptierte, entwickelte Tests anzuwenden. Die damit getesteten praktischen Fähigkeiten sind nach dem Schulnotensystem zu beurteilen. Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. der medizinische Leiter,die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes in den Landes-Krankenanstalten — und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden soll —KABEG hat eine Durchschnittsnote zu ermitteln.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.01.1993 bis 31.12.2021

§ 6

Schriftliche Arbeit

(l) Die schriftliche Arbeit muß geeignet sein, insbesondere Aufschluß über die fachliche Eignung der Bewerber zu geben.

(2) Die Themen- bzw. Aufgabenstellung der schriftlichen Arbeit muß im Zusammenhang mit der vorgesehenen Planstelle stehen. Die Themen bzw. Aufgaben hat (haben) der/die in Betracht kommende(n) Gutachter zu erstellen. Als schriftliche Arbeit kommen ein praktisch zu lösendes Fallbeispiel, die Behandlung eines allgemeinen Themas, Tests zum Nachweis praktischer Fähigkeiten oder eine Kombination dieser Möglichkeiten in Betracht.

(3) Die Dauer für die Erarbeitung der schriftlichen Arbeit ist von jenem (jenen) Gutachter(n), der/die das Thema erstellt hat (haben), angemessen festzusetzen; vier Stunden dürfen nicht überschritten werden.

(4) Die schriftlichen Arbeiten — ausgenommen Tests zum Nachweis praktischer Fähigkeiten — sind vor der Vorlage zur Beurteilung an die Gutachter von der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung mittels eines Zahlenschlüssels zu anonymisieren. Im Verwaltungs- und PflegebereichBereich der LandesLandeskrankenanstalten-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG erfolgt die Anonymisierung entweder durch den medizinischen Leiter, den Verwalter oder den Leiter des Pflegedienstes, und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden solldie für Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit der KABEG.

(5) Die Beurteilung erfolgt durch mindestens zwei Gutachter. Beurteilt wird nach Beurteilungskriterien, die im vorhinein von den Gutachtern schriftlich festzulegen sind. Bei der Beurteilung werden von jedem Gutachter voneinander unabhängig alle Arbeiten unter Zugrundelegung der Beurteilungskriterien mit einer Gesamtnote nach dem Schulnotensystem von eins bis fünf bewertet; jeder Gutachter hat darzustellen, inwieweit die schriftliche Arbeit den Beurteilungskriterien entspricht. Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. der medizinische Leiter,die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes in den Landes-Krankenanstalten — und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden soll —KABEG hat durch Addition aller Beurteilungsnoten für jeden Bewerber und durch Division durch die Anzahl der Gutachter die Durchschnittsnote für die schriftliche Arbeit zu ermitteln.

(6) Erfolgt die schriftliche Arbeit durch Tests gemäß § 4 Z. 2 lit. c, wie etwa durch Rechtschreib-Rechtschreibtests, RechenTests zum Nachweis der PC-Anwenderkenntnisse/Beherrschung der PC-Tastatur, Stenographieder EDV-Kenntnisse (MS Office, insbesondere Word und Maschinschreibtests,Excel) sind standardisierte und/oder am Erfahrungswert adaptierte, entwickelte Tests anzuwenden. Die damit getesteten praktischen Fähigkeiten sind nach dem Schulnotensystem zu beurteilen. Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. der medizinische Leiter,die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes in den Landes-Krankenanstalten — und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden soll —KABEG hat eine Durchschnittsnote zu ermitteln.

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