§ 8 K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 8

Berufskundlich-psychologische

Eignungstests

(1) Ein berufskundlich-psychologischer Eignungstest muß geeignet sein, insbesondere über Interessenslage, Intelligenz und Leistungsfähigkeit der Bewerber Aufschluß zu geben.

(2) Die zur Anwendung gelangenden berufskundlich-psychologischen Eignungstests müssen wissenschaftlich fundierte, nach berufskundlichen Gesichtspunkten von Psychologen oder einem psychologischen Forschungsinstitut zusammengestellte Testverfahren sein und den wissenschaftlichen Kriterien der Objektivität, Verläßlichkeit und Gültigkeit entsprechen.

(3) Die Auswertung hat nach vorgegebenen wissenschaftlichen und berufskundlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die Auswertung ist von der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung durchzuführen, in das Schulnotensystem umzusetzen, und die Durchschnittsnoten sind zu ermitteln. Für den Bereich der LandesLandeskrankenanstalten-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung der medizinische Leiter,die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes, und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden sollKABEG.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.01.1993 bis 31.12.2021
§ 8

Berufskundlich-psychologische

Eignungstests

(1) Ein berufskundlich-psychologischer Eignungstest muß geeignet sein, insbesondere über Interessenslage, Intelligenz und Leistungsfähigkeit der Bewerber Aufschluß zu geben.

(2) Die zur Anwendung gelangenden berufskundlich-psychologischen Eignungstests müssen wissenschaftlich fundierte, nach berufskundlichen Gesichtspunkten von Psychologen oder einem psychologischen Forschungsinstitut zusammengestellte Testverfahren sein und den wissenschaftlichen Kriterien der Objektivität, Verläßlichkeit und Gültigkeit entsprechen.

(3) Die Auswertung hat nach vorgegebenen wissenschaftlichen und berufskundlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die Auswertung ist von der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung durchzuführen, in das Schulnotensystem umzusetzen, und die Durchschnittsnoten sind zu ermitteln. Für den Bereich der LandesLandeskrankenanstalten-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung der medizinische Leiter,die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes, und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden sollKABEG.

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