§ 10 K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 10

Bewerbergespräch

(1) Das Bewerbergespräch ist vom künftigen Vorgesetzten und einem Gutachter aus der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung so zu führen, daß die Person und die einschlägige Erfahrung des Bewerbers beurteilt werden können. Im Bereich der LandesLandeskrankenanstalten-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung entwederdie für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der medizinische Leiter, der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes, und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden sollKABEG.

(2) Die Gutachter (Abs. 1) haben durch entsprechende Fragen die Eignung des Bewerbers für die Aufgaben und Anforderungen der konkreten Planstelle anhand des Anforderungsprofils festzustellen.

(3) Die Beurteilung hat durch die Gutachter am Ende des Gespräches durch Benotung des persönlichen Eindruckes und der einschlägigen fachlichen Erfahrung nach dem Schulnotensystem zu erfolgen. Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung hat durch Addition und entsprechende Division der fachlichen und persönlichen Noten die Durchschnittsnote zu errechnen. Für den Bereich der LandesLandeskrankenanstalten-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung entwederdie für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der medizinische Leiter, der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes, und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden sollKABEG.

(4) Das Bewerbergespräch ist gemäß § 6 Abs. 4 des Kärntner Objektivierungsgesetzes als abgekürztes Objektivierungsverfahren dann anzuwenden, wenn sich um die ausgeschriebene Planstelle nur ein Bewerber beworben hat — ausgenommen für Schreibkräfte und Kanzleikräfte.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.01.1993 bis 31.12.2021
§ 10

Bewerbergespräch

(1) Das Bewerbergespräch ist vom künftigen Vorgesetzten und einem Gutachter aus der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung so zu führen, daß die Person und die einschlägige Erfahrung des Bewerbers beurteilt werden können. Im Bereich der LandesLandeskrankenanstalten-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung entwederdie für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der medizinische Leiter, der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes, und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden sollKABEG.

(2) Die Gutachter (Abs. 1) haben durch entsprechende Fragen die Eignung des Bewerbers für die Aufgaben und Anforderungen der konkreten Planstelle anhand des Anforderungsprofils festzustellen.

(3) Die Beurteilung hat durch die Gutachter am Ende des Gespräches durch Benotung des persönlichen Eindruckes und der einschlägigen fachlichen Erfahrung nach dem Schulnotensystem zu erfolgen. Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung hat durch Addition und entsprechende Division der fachlichen und persönlichen Noten die Durchschnittsnote zu errechnen. Für den Bereich der LandesLandeskrankenanstalten-KrankenanstaltenBetriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung entwederdie für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der medizinische Leiter, der Verwalter oder der Leiter des Pflegedienstes, und zwar entsprechend dem Bereich, in dem ein Bediensteter aufgenommen werden sollKABEG.

(4) Das Bewerbergespräch ist gemäß § 6 Abs. 4 des Kärntner Objektivierungsgesetzes als abgekürztes Objektivierungsverfahren dann anzuwenden, wenn sich um die ausgeschriebene Planstelle nur ein Bewerber beworben hat — ausgenommen für Schreibkräfte und Kanzleikräfte.

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