§ 7 W-TMGB (weggefallen)

Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs§ 7 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen. 10 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, verwendeten Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006) muß vorne und hinten am Kraftfahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006, ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.

(2) Der Lenker eines Schülertransportes gemäß § 2 Abs. 6 dieser Verordnung hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Kraftfahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2020
(1) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs§ 7 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen. 10 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, verwendeten Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006) muß vorne und hinten am Kraftfahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006, ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.

(2) Der Lenker eines Schülertransportes gemäß § 2 Abs. 6 dieser Verordnung hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Kraftfahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten