§ 19 K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
3. Unterabschnitt

Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter,

handwerklicher Fachdienst,

mittlerer technischer Dienst,

Sanitätshilfsdienst,

Dienst der Pflegehelfer und Altenhelfer,

handwerklicher Hilfsdienst.

§ 19

Objektivierungsverfahren

(1) Für Bewerber um freie Planstellen für den Diensteine Verwendung der Werkstätten- und Betriebsleiter, den handwerklichen Fachdienst, den mittleren technischen Dienst, den Sanitätshilfsdienst, den Dienst der Pflegehelfer und Altenhelfer sowie den handwerklichen Hilfsdienst hat das Objektivierungsverfahren — sofern nicht § 10 anzuwenden ist — jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

a)

Modellfunktion Verwaltung/Administration Servicedienste sowie

b)

Modellfunktionen Infrastruktur Assistenzdienst, Infrastruktur Facharbeiter und Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter

hat das Objektivierungsverfahren – sofern nicht § 10 anzuwenden ist – jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

1.

Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 Z. l und § 5;

2.

Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9.

2.

Interview gemäß § 4 Z. 5 und § 9.

(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z. l und § 5 kann durch berufskundlich-psychologische Eignungstests gemäß § 4 Z. 4 und § 8 ersetztergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommende Planstelle einen geeigneten Verfahrensschritt darstellen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.01.1993 bis 31.12.2021
3. Unterabschnitt

Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter,

handwerklicher Fachdienst,

mittlerer technischer Dienst,

Sanitätshilfsdienst,

Dienst der Pflegehelfer und Altenhelfer,

handwerklicher Hilfsdienst.

§ 19

Objektivierungsverfahren

(1) Für Bewerber um freie Planstellen für den Diensteine Verwendung der Werkstätten- und Betriebsleiter, den handwerklichen Fachdienst, den mittleren technischen Dienst, den Sanitätshilfsdienst, den Dienst der Pflegehelfer und Altenhelfer sowie den handwerklichen Hilfsdienst hat das Objektivierungsverfahren — sofern nicht § 10 anzuwenden ist — jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

a)

Modellfunktion Verwaltung/Administration Servicedienste sowie

b)

Modellfunktionen Infrastruktur Assistenzdienst, Infrastruktur Facharbeiter und Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter

hat das Objektivierungsverfahren – sofern nicht § 10 anzuwenden ist – jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

1.

Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 Z. l und § 5;

2.

Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9.

2.

Interview gemäß § 4 Z. 5 und § 9.

(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z. l und § 5 kann durch berufskundlich-psychologische Eignungstests gemäß § 4 Z. 4 und § 8 ersetztergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommende Planstelle einen geeigneten Verfahrensschritt darstellen.

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