§ 21 K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

§ 21

Vorselektion

(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfaßt (umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Kärntner Objektivierungsgesetz)erster Satz K-OG erfüllt sind.

(2) Bewerben sich um eine Planstelle für den Diensteine Verwendung der Werkstätten- und Betriebsleiter, den handwerklichen Fachdienst, den mittleren technischen Dienst, den Sanitätshilfsdienst und Dienst der Pflegehelfer und Altenhelfer, den handwerklichen Hilfsdienst auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als fünf Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als zehn Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z. l und § 5 bzw. im Falle des Ersatzes nach § 18 Abs 2 berufskundlichpsychologische Eignungstests gemäß § 4 Z. 4 und § 8 umfaßt.

a)

Modellfunktion Verwaltung/Administration Servicedienste oder

b)

Modellfunktionen Infrastruktur Assistenzdienst, Infrastruktur Facharbeiter, Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter

auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 bzw. im Falle der Ergänzung nach § 19 Abs. 2 berufskundlich-psychologische Eignungstests gemäß § 4 Z 4 und § 8 umfasst.

(3) Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 8 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Die sich für jeden Bewerber aus dem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote für die Vorselektion.

(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die fünfzehn besten Bewerber bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um fünfzehn, besten Bewerber in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in dem vorgesehenen Verfahrensschritt der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen..

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.01.1993 bis 31.12.2021

§ 21

Vorselektion

(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfaßt (umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Kärntner Objektivierungsgesetz)erster Satz K-OG erfüllt sind.

(2) Bewerben sich um eine Planstelle für den Diensteine Verwendung der Werkstätten- und Betriebsleiter, den handwerklichen Fachdienst, den mittleren technischen Dienst, den Sanitätshilfsdienst und Dienst der Pflegehelfer und Altenhelfer, den handwerklichen Hilfsdienst auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als fünf Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als zehn Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z. l und § 5 bzw. im Falle des Ersatzes nach § 18 Abs 2 berufskundlichpsychologische Eignungstests gemäß § 4 Z. 4 und § 8 umfaßt.

a)

Modellfunktion Verwaltung/Administration Servicedienste oder

b)

Modellfunktionen Infrastruktur Assistenzdienst, Infrastruktur Facharbeiter, Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter

auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 bzw. im Falle der Ergänzung nach § 19 Abs. 2 berufskundlich-psychologische Eignungstests gemäß § 4 Z 4 und § 8 umfasst.

(3) Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 8 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Die sich für jeden Bewerber aus dem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote für die Vorselektion.

(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die fünfzehn besten Bewerber bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um fünfzehn, besten Bewerber in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in dem vorgesehenen Verfahrensschritt der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen..

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