§ 25 W-TMGB (weggefallen)

Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Taxilenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt§ 25 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxilenker oder die Taxilenkerin Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt, über den Taxitarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 14.04.2007 bis 31.12.2020
(1) Der Taxilenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt§ 25 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxilenker oder die Taxilenkerin Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt, über den Taxitarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.

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