§ 32 W-TMGB (weggefallen)

Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, ist nicht gestattet§ 32 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen. Das Anwerben von Fahrgästen an Straßenbahn- und Omnibushaltestellen ist nicht gestattet, sofern nicht durch gesetzliche Bestimmungen der Einsatz von Taxikraftfahrzeugen anstelle von Eisenbahnen oder Kraftfahrlinienfahrzeugen zulässig ist.

(2) Der Taxilenker ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Taxistandplatz anhalten.

(3) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrszeiten, Fahrtzielen u. dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxikraftfahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen über die Beförderungsplficht (§ 24) und die Fahrbereitschaft (§ 35) stehen, sind unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2020
(1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, ist nicht gestattet§ 32 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen. Das Anwerben von Fahrgästen an Straßenbahn- und Omnibushaltestellen ist nicht gestattet, sofern nicht durch gesetzliche Bestimmungen der Einsatz von Taxikraftfahrzeugen anstelle von Eisenbahnen oder Kraftfahrlinienfahrzeugen zulässig ist.

(2) Der Taxilenker ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Taxistandplatz anhalten.

(3) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrszeiten, Fahrtzielen u. dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxikraftfahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen über die Beförderungsplficht (§ 24) und die Fahrbereitschaft (§ 35) stehen, sind unzulässig.

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