§ 34 W-TMGB (weggefallen)

Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Fährt ein Taxikraftfahrzeug vom Taxistandplatz weg, haben die übrigen Kraftfahrzeuge anzuschließen§ 34 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen. An nicht anschließende Taxikraftfahrzeuge kann vorbeigefahren werden.

(2) Das Standplatztelefon ist bei Ertönen des Signals vom Lenker des ersten Taxikraftfahrzeuges, wenn dieser verhindert ist oder zum Bedienen des Apparates nicht berechtigt ist, vom Lenker des nächsten berechtigten Taxikraftfahrzeuges zu bedienen.

(3) Die Weitergabe einer am Taxistandplatz entgegengenommenen telefonischen Bestellung an eine Funkzentrale oder an einen Gewerbetreibenden zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes ist untersagt.

(4) Auf Standplätzen, die nicht mehr als 100 m in Fahrtrichtung voneinander entfernt liegen, ist wie auf einem einzelen Standplatz im Sinne des Abs. 1 aufzufahren. Regelungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006, werden durch diese Bestimmung nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 14.04.2007 bis 31.12.2020
(1) Fährt ein Taxikraftfahrzeug vom Taxistandplatz weg, haben die übrigen Kraftfahrzeuge anzuschließen§ 34 W-TMGB seit 31.12.2020 weggefallen. An nicht anschließende Taxikraftfahrzeuge kann vorbeigefahren werden.

(2) Das Standplatztelefon ist bei Ertönen des Signals vom Lenker des ersten Taxikraftfahrzeuges, wenn dieser verhindert ist oder zum Bedienen des Apparates nicht berechtigt ist, vom Lenker des nächsten berechtigten Taxikraftfahrzeuges zu bedienen.

(3) Die Weitergabe einer am Taxistandplatz entgegengenommenen telefonischen Bestellung an eine Funkzentrale oder an einen Gewerbetreibenden zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes ist untersagt.

(4) Auf Standplätzen, die nicht mehr als 100 m in Fahrtrichtung voneinander entfernt liegen, ist wie auf einem einzelen Standplatz im Sinne des Abs. 1 aufzufahren. Regelungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006, werden durch diese Bestimmung nicht berührt.

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