§ 38 W-TMGB (weggefallen)

Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1§ 38 W-TMGB, 5 und 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl seit 31.12.2020 weggefallen. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, von der Behörde zu bestrafen.

(2) Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluß des Fahrgastes von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretung im Sinne des Abs. 1.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 14.04.2007 bis 31.12.2020
(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1§ 38 W-TMGB, 5 und 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl seit 31.12.2020 weggefallen. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, von der Behörde zu bestrafen.

(2) Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluß des Fahrgastes von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretung im Sinne des Abs. 1.

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