§ 5 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Stiegen

§ 5

(1) Stiegen gelten als VerkehrswegeSbg. Für sie gelten die Bestimmungen des § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege (§ 18)ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass

1.

die Höhe der Stufen höchstens 20,0 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist;

2.

die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 23,0 cm beträgt;

3.

die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege mindestens 13,0 cm und höchstens 40,0 cm beträgt;

4.

Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, beträgt:

a)

nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,

b)

vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.

(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.

(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.

(5) Die Abs 2 und 4 gelten nicht für fest verlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15,0 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.

(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als solche Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.

(7) § 2 ist anzuwenden:

1.

auf Stiegen, die dem Abs 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechen, wenn sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 1. Jänner 1993;

2.

auf Stiegen, die dem Abs 2 Z 3 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung;

3.

auf Stiegen, die dem Abs 2 Z 4 lit a oder b nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
Stiegen

§ 5

(1) Stiegen gelten als VerkehrswegeSbg. Für sie gelten die Bestimmungen des § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege (§ 18)ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass

1.

die Höhe der Stufen höchstens 20,0 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist;

2.

die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 23,0 cm beträgt;

3.

die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege mindestens 13,0 cm und höchstens 40,0 cm beträgt;

4.

Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, beträgt:

a)

nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,

b)

vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.

(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.

(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.

(5) Die Abs 2 und 4 gelten nicht für fest verlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15,0 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.

(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als solche Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.

(7) § 2 ist anzuwenden:

1.

auf Stiegen, die dem Abs 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechen, wenn sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 1. Jänner 1993;

2.

auf Stiegen, die dem Abs 2 Z 3 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung;

3.

auf Stiegen, die dem Abs 2 Z 4 lit a oder b nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.

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