§ 8 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Türen und Tore

§ 8

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass

1.

Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind;

2.

vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer darstellen;

3.

Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, wenn dadurch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gefährdet werden können;

4.

Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern;

5.

Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, dass in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist;

6.

durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind;

7.

durchsichtige Teile von Türen und Toren

a)

aus Sicherheitsmaterial bestehen oder

b)

gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, dass sich Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können.

(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbst schließend ausgeführt, dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.

(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, wenn sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindetSbg. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kannALFAL seit 31.05.2023 weggefallen. Durch Maschinenkraft betriebene Tore sind so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.

(4) Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzurichten.

(5) § 2 ist anzuwenden auf Türen oder Tore, die dem Abs 1 Z 7 oder Abs 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
Türen und Tore

§ 8

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass

1.

Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind;

2.

vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer darstellen;

3.

Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, wenn dadurch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gefährdet werden können;

4.

Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern;

5.

Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, dass in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist;

6.

durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind;

7.

durchsichtige Teile von Türen und Toren

a)

aus Sicherheitsmaterial bestehen oder

b)

gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, dass sich Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können.

(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbst schließend ausgeführt, dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.

(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, wenn sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindetSbg. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kannALFAL seit 31.05.2023 weggefallen. Durch Maschinenkraft betriebene Tore sind so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.

(4) Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzurichten.

(5) § 2 ist anzuwenden auf Türen oder Tore, die dem Abs 1 Z 7 oder Abs 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.

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