§ 10 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Sicherheitsbeleuchtung

§ 10

(1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:

1.

Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind;

2.

Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen;

3.

Bereiche, in denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausgeht.

(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss

1.

eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und

2.

selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt.

(3) Wenn sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinn des Abs 1 Z 3 befinden, sind an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen zulässig, für die gleichfalls Abs 2 giltSbg. ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
Sicherheitsbeleuchtung

§ 10

(1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:

1.

Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind;

2.

Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen;

3.

Bereiche, in denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausgeht.

(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss

1.

eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und

2.

selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt.

(3) Wenn sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinn des Abs 1 Z 3 befinden, sind an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen zulässig, für die gleichfalls Abs 2 giltSbg. ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

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