§ 18 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Fluchtwege und Notausgänge

§ 18

(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass

1.

alle Arbeitsplätze bei Gefahr schnell und in größter Sicherheit verlassen werden können;

2.

sich Anzahl, Anordnung und Abmessung der Fluchtwege und Notausgänge nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätten sowie der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer richten; jedenfalls ist bei Fluchtwegen eine Mindestbreite von 1,0 m einzuhalten;

3.

Fluchtwege und Notausgänge frei von Hindernissen bleiben und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen sicheren Bereich führen.

(2) Die Anforderungen an die Ausführung von Notausgängen sind als erfüllt anzusehen, wenn

1.

die Türen sich nach außen öffnen lassen;

2.

die Türen nur so verschlossen werden können, dass sie von jeder gefährdeten Person leicht und unmittelbar geöffnet werden können;

3.

keine Schiebe-, Drehtüren oder Rolltore sowie keine mit Maschinenkraft betätigten Türen und Tore, die sich bei Stromausfall nicht selbsttätig öffnen, verwendet werden;

4.

die Fluchtwege einschließlich der Türen und Notausgänge als solche gekennzeichnet sind;

5.

die Fluchtwege und Notausgänge sowie die dorthin führenden Durchgänge und Türen nicht durch Gegenstände versperrt werden, sodass sie jederzeit ungehindert benutzt werden können;

6.

die Fluchtwege und Notausgänge, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist, für den Fall, dass die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.

Sbg. ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
Fluchtwege und Notausgänge

§ 18

(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass

1.

alle Arbeitsplätze bei Gefahr schnell und in größter Sicherheit verlassen werden können;

2.

sich Anzahl, Anordnung und Abmessung der Fluchtwege und Notausgänge nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätten sowie der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer richten; jedenfalls ist bei Fluchtwegen eine Mindestbreite von 1,0 m einzuhalten;

3.

Fluchtwege und Notausgänge frei von Hindernissen bleiben und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen sicheren Bereich führen.

(2) Die Anforderungen an die Ausführung von Notausgängen sind als erfüllt anzusehen, wenn

1.

die Türen sich nach außen öffnen lassen;

2.

die Türen nur so verschlossen werden können, dass sie von jeder gefährdeten Person leicht und unmittelbar geöffnet werden können;

3.

keine Schiebe-, Drehtüren oder Rolltore sowie keine mit Maschinenkraft betätigten Türen und Tore, die sich bei Stromausfall nicht selbsttätig öffnen, verwendet werden;

4.

die Fluchtwege einschließlich der Türen und Notausgänge als solche gekennzeichnet sind;

5.

die Fluchtwege und Notausgänge sowie die dorthin führenden Durchgänge und Türen nicht durch Gegenstände versperrt werden, sodass sie jederzeit ungehindert benutzt werden können;

6.

die Fluchtwege und Notausgänge, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist, für den Fall, dass die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.

Sbg. ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

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