§ 20 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Bodenfläche und Luftraum

§ 20

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für eine Dienstnehmerin oder einen Dienstnehmer und zusätzlich mindestens 5,0 m² für jede weitere Dienstnehmerin oder jeden weiteren Dienstnehmer beträgtSbg.

(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede Dienstnehmerin und jeden Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar

1.

direkt bei seinem Arbeitsplatz oder,

2.

wenn dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz wie möglich.

(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmerin und Dienstnehmer mindestens beträgt:

1.

bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung: 12,0 m³;

2.

bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung: 15,0 m³;

3.

bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe: 18,0 m³.

(4) § 2 ist anzuwenden:

1.

auf Arbeitsräume, die dem Abs 1 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung;

2.

auf Arbeitsräume, die dem Abs 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, wenn sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben. Der Luftraum je Dienstnehmerin und Dienstnehmer muss jedoch mindestens 12,0 m³ bzw 15,0 m³ betragen.

ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
Bodenfläche und Luftraum

§ 20

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für eine Dienstnehmerin oder einen Dienstnehmer und zusätzlich mindestens 5,0 m² für jede weitere Dienstnehmerin oder jeden weiteren Dienstnehmer beträgtSbg.

(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede Dienstnehmerin und jeden Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar

1.

direkt bei seinem Arbeitsplatz oder,

2.

wenn dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz wie möglich.

(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmerin und Dienstnehmer mindestens beträgt:

1.

bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung: 12,0 m³;

2.

bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung: 15,0 m³;

3.

bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe: 18,0 m³.

(4) § 2 ist anzuwenden:

1.

auf Arbeitsräume, die dem Abs 1 nicht entsprechen, mit Stichtag Inkrafttreten dieser Verordnung;

2.

auf Arbeitsräume, die dem Abs 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, wenn sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben. Der Luftraum je Dienstnehmerin und Dienstnehmer muss jedoch mindestens 12,0 m³ bzw 15,0 m³ betragen.

ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

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