§ 21 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Belichtung und Beleuchtung

§ 21

Bauliche Anlagen, Arbeitsplätze sowie Verkehrswege innerhalb des Betriebes, die regelmäßig benutzt werden, müssen ausreichend natürlich belichtet oder, wo dies nicht möglich ist, künstlich beleuchtet sein und sind von hinderlichen Gegenständen frei zu haltenSbg. Die natürliche Belichtungsfläche soll in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche betragen und die Sicht ins Freie ermöglichenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen. Ein Schutz gegen direkte Sonneneinstrahlung ist vorzusehen. Die Belichtung und Beleuchtung des ständigen Arbeitsplatzes muss blendungsfrei und gleichmäßig sein. Lichtschalter müssen leicht zugänglich bei Ein- und Ausgängen angeordnet werden.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
Belichtung und Beleuchtung

§ 21

Bauliche Anlagen, Arbeitsplätze sowie Verkehrswege innerhalb des Betriebes, die regelmäßig benutzt werden, müssen ausreichend natürlich belichtet oder, wo dies nicht möglich ist, künstlich beleuchtet sein und sind von hinderlichen Gegenständen frei zu haltenSbg. Die natürliche Belichtungsfläche soll in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche betragen und die Sicht ins Freie ermöglichenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen. Ein Schutz gegen direkte Sonneneinstrahlung ist vorzusehen. Die Belichtung und Beleuchtung des ständigen Arbeitsplatzes muss blendungsfrei und gleichmäßig sein. Lichtschalter müssen leicht zugänglich bei Ein- und Ausgängen angeordnet werden.

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