§ 23 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
5§ 23 Sbg. Abschnitt

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Trink- und Waschwasser

§ 23

(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu haltenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Zum Waschen ist kaltes und warmes Wasser bereitzustellen. Das Waschwasser hat eine Qualität aufzuweisen, die den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
5§ 23 Sbg. Abschnitt

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Trink- und Waschwasser

§ 23

(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu haltenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Zum Waschen ist kaltes und warmes Wasser bereitzustellen. Das Waschwasser hat eine Qualität aufzuweisen, die den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.

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