§ 26 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Umkleide- und Aufenthaltsräume

§ 26

(1) Den nicht im Betrieb wohnenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist zum Umkleiden, zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und zum Einnehmen der Mahlzeiten ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen, der in der kalten Jahreszeit zu beheizen ist.

(2) Umkleideräume sind mit einem ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten für jede Dienstnehmerin und jeden Dienstnehmer auszustattenSbg. Aufenthaltsräume sind mit einer Einrichtung zum Wärmen mitgebrachter Speisen und mit Tischen und Sitzgelegenheiten für das Einnehmen von Mahlzeiten auszustattenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

(3) Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen sind Arbeits- und Schutzkleider, die durch giftige, infektiöse oder ätzende Arbeitsstoffe verunreinigt sein können, abzulegen und gesondert aufzubewahren.

(4) Die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer müssen die Möglichkeit haben, sich nach Geschlechtern getrennt umzukleiden.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
Umkleide- und Aufenthaltsräume

§ 26

(1) Den nicht im Betrieb wohnenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist zum Umkleiden, zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und zum Einnehmen der Mahlzeiten ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen, der in der kalten Jahreszeit zu beheizen ist.

(2) Umkleideräume sind mit einem ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten für jede Dienstnehmerin und jeden Dienstnehmer auszustattenSbg. Aufenthaltsräume sind mit einer Einrichtung zum Wärmen mitgebrachter Speisen und mit Tischen und Sitzgelegenheiten für das Einnehmen von Mahlzeiten auszustattenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

(3) Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen sind Arbeits- und Schutzkleider, die durch giftige, infektiöse oder ätzende Arbeitsstoffe verunreinigt sein können, abzulegen und gesondert aufzubewahren.

(4) Die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer müssen die Möglichkeit haben, sich nach Geschlechtern getrennt umzukleiden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten