§ 27 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Wohnräume

§ 27

Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.

2.

Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss je Dienstnehmerin und Dienstnehmer mindestens 10 m³ betragen.

3.

Die Räume müssen ein Fenster haben, das direkt ins Freie führt, ausreichend beleuchtbar und beheizbar sowie versperrbar sein.

4.

Schlafräume müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.

5.

Für jede Dienstnehmerin und jeden Dienstnehmer muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig. Die Räume müssen weiters mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jede untergebrachte Dienstnehmerin und jeden untergebrachten Dienstnehmer ausgestattet sein.

6.

Einrichtungen für folgende Zwecke müssen zur Verfügung stehen:

a)

zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken;

b)

zur Verwahrung der Mittel für die erste Hilfe;

c)

zum Trocknen nasser Kleidung.

7.

Wenn Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.

8.

Weiters müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich ihrer Anzahl und Beschaffenheit gelten die §§ 24 und 25 sinngemäß.

Sbg. ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
Wohnräume

§ 27

Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.

2.

Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss je Dienstnehmerin und Dienstnehmer mindestens 10 m³ betragen.

3.

Die Räume müssen ein Fenster haben, das direkt ins Freie führt, ausreichend beleuchtbar und beheizbar sowie versperrbar sein.

4.

Schlafräume müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.

5.

Für jede Dienstnehmerin und jeden Dienstnehmer muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig. Die Räume müssen weiters mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jede untergebrachte Dienstnehmerin und jeden untergebrachten Dienstnehmer ausgestattet sein.

6.

Einrichtungen für folgende Zwecke müssen zur Verfügung stehen:

a)

zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken;

b)

zur Verwahrung der Mittel für die erste Hilfe;

c)

zum Trocknen nasser Kleidung.

7.

Wenn Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.

8.

Weiters müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich ihrer Anzahl und Beschaffenheit gelten die §§ 24 und 25 sinngemäß.

Sbg. ALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

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