§ 29 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
6§ 29 Sbg. Abschnitt

Erste Hilfe und Brandschutz

Erste Hilfe

§ 29

(1) In jedem Betrieb sowie in vom Betrieb räumlich entfernten Arbeitsstätten und Unterkünften muss bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet werden könnenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen. Die zur Hilfeleistung erforderlichen Mittel sind möglichst trocken und kühl in einem staubdicht schließenden und als solchen bezeichneten Verbandskasten in einwandfreier hygienischer Beschaffenheit und ausreichender Menge vorrätig zu halten. Steril verpacktes Verbandsmaterial ist nach Öffnung zu verbrauchen. Bei Medikamenten sind die Verbrauchsdaten zu beachten. Nach spätestens fünf Jahren ist der Inhalt auszutauschen.

(2) Nötigenfalls sind verletzte oder erkrankte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sofort der Behandlung eines Arztes zuzuführen. Für eine vorläufige Versorgung verletzter Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist Sorge zu tragen.

(3) Bei der Ausstattung der Erste-Hilfe-Kästen ist die ÖNORM Z 1020, ausgegeben am 1.8.2001, oder eine entsprechende Vorschrift eines anderen EWR-Mitgliedstaates zu beachten und auf die Zahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, auf die Eigenart des Betriebes und seine besonderen Gefahren Bedacht zu nehmen. In jedem Erste-Hilfe-Kasten muss ein Inhaltsverzeichnis und eine ausführliche Anleitung zur Erste-Hilfe-Leistung enthalten oder neben diesem ausgehängt sein.

(4) In jeder festen Betriebsstätte, in der mindestens fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt sind, muss während der Betriebszeit eine Person zur Verfügung stehen, die nachweislich eine im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit ausreichende Ausbildung für die Leistung erster Hilfe erhalten hat. Desgleichen muss auch bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (zB bei der Durchführung von Arbeiten, mit denen erhöhte Unfallgefährdung verbunden ist, oder bei entlegener Lage eines nicht unter den ersten Satz fallenden Betriebes) eine solche Person zur Verfügung stehen.

(5) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Notfall leicht erreichen und benutzen können.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
6§ 29 Sbg. Abschnitt

Erste Hilfe und Brandschutz

Erste Hilfe

§ 29

(1) In jedem Betrieb sowie in vom Betrieb räumlich entfernten Arbeitsstätten und Unterkünften muss bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet werden könnenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen. Die zur Hilfeleistung erforderlichen Mittel sind möglichst trocken und kühl in einem staubdicht schließenden und als solchen bezeichneten Verbandskasten in einwandfreier hygienischer Beschaffenheit und ausreichender Menge vorrätig zu halten. Steril verpacktes Verbandsmaterial ist nach Öffnung zu verbrauchen. Bei Medikamenten sind die Verbrauchsdaten zu beachten. Nach spätestens fünf Jahren ist der Inhalt auszutauschen.

(2) Nötigenfalls sind verletzte oder erkrankte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sofort der Behandlung eines Arztes zuzuführen. Für eine vorläufige Versorgung verletzter Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist Sorge zu tragen.

(3) Bei der Ausstattung der Erste-Hilfe-Kästen ist die ÖNORM Z 1020, ausgegeben am 1.8.2001, oder eine entsprechende Vorschrift eines anderen EWR-Mitgliedstaates zu beachten und auf die Zahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, auf die Eigenart des Betriebes und seine besonderen Gefahren Bedacht zu nehmen. In jedem Erste-Hilfe-Kasten muss ein Inhaltsverzeichnis und eine ausführliche Anleitung zur Erste-Hilfe-Leistung enthalten oder neben diesem ausgehängt sein.

(4) In jeder festen Betriebsstätte, in der mindestens fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt sind, muss während der Betriebszeit eine Person zur Verfügung stehen, die nachweislich eine im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit ausreichende Ausbildung für die Leistung erster Hilfe erhalten hat. Desgleichen muss auch bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (zB bei der Durchführung von Arbeiten, mit denen erhöhte Unfallgefährdung verbunden ist, oder bei entlegener Lage eines nicht unter den ersten Satz fallenden Betriebes) eine solche Person zur Verfügung stehen.

(5) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Notfall leicht erreichen und benutzen können.

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