§ 30 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Brandschutz

§ 30

(1) Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Licht und Feuer sowie auf das Verbot der Ausführung funkenbildender Arbeiten ist an folgenden Orten durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen:

1.

wo brandgefährliche Arbeitsstoffe anfallen oder lagern;

2.

wo brandgefährliche Arbeitsstoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden;

3.

wo explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische entstehen können (zB in Garagen).

(2) Bei Lagerung solcher Arbeitsstoffe im Freien ist darüber hinaus noch auf die Einhaltung der Mindestabstände zu öffentlichen Wegen und Bauten (10 m) und elektrischen Freileitungen zu achtenSbg. Lagerungen unterhalb einer Leitung sind nach Möglichkeit zu vermeidenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen. Bei Lagerung von Arbeitsstoffen, die zur Selbstentzündung neigen, sind geeignete Maßnahmen wie Belüftung, Temperaturmessung und Feuermeldeeinrichtung vorzusehen.

(3) In der Nähe der im Abs 1 aufgezählten Orte sind die nach Art und Umfang solcher Betriebsanlagen erforderlichen Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser, Kübelspritzen, Sand oder Handfeuerlöscher bereitzustellen und gut sichtbar zu kennzeichnen. Sie sind gebrauchsfähig zu erhalten und gegen Einfrieren zu sichern. Die Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte sind in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch eine fachkundige Person auf ihren gebrauchsfähigen Zustand überprüfen zu lassen. Über die Überprüfung der Handfeuerlöscher sind Nachweise zu führen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit nicht durch einen Aufkleber an den Geräten bestätigt werden.

(4) Die Antriebswellen landwirtschaftlicher Maschinen, insbesondere Häcksler, Gebläse udgl, bei denen die Gefahr von Bränden durch das Umwickeln mit Heu oder Stroh gegeben ist (Wickelbrände), sind während des Betriebes von solchen Arbeitsstoffen frei zu halten.

(5) Arbeitsstoffe, die zur Selbstentzündung neigen, sind durch geeignete Maßnahmen (zB Temperaturmessungen) zu überwachen. Beim Auftreten von brandgefährlichen Temperaturen (zB 70 °C bei Heu) ist unverzüglich die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.

(6) Elektrische Anlagen sind so zu konzipieren und auszuführen, dass die Auswahl des Materials und die vorgesehenen Schutzvorrichtungen den bestmöglichen Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gewährleisten. Dabei sind die Spannung, die äußeren Einwirkungsbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben, besonders zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
Brandschutz

§ 30

(1) Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Licht und Feuer sowie auf das Verbot der Ausführung funkenbildender Arbeiten ist an folgenden Orten durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen:

1.

wo brandgefährliche Arbeitsstoffe anfallen oder lagern;

2.

wo brandgefährliche Arbeitsstoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden;

3.

wo explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische entstehen können (zB in Garagen).

(2) Bei Lagerung solcher Arbeitsstoffe im Freien ist darüber hinaus noch auf die Einhaltung der Mindestabstände zu öffentlichen Wegen und Bauten (10 m) und elektrischen Freileitungen zu achtenSbg. Lagerungen unterhalb einer Leitung sind nach Möglichkeit zu vermeidenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen. Bei Lagerung von Arbeitsstoffen, die zur Selbstentzündung neigen, sind geeignete Maßnahmen wie Belüftung, Temperaturmessung und Feuermeldeeinrichtung vorzusehen.

(3) In der Nähe der im Abs 1 aufgezählten Orte sind die nach Art und Umfang solcher Betriebsanlagen erforderlichen Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser, Kübelspritzen, Sand oder Handfeuerlöscher bereitzustellen und gut sichtbar zu kennzeichnen. Sie sind gebrauchsfähig zu erhalten und gegen Einfrieren zu sichern. Die Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte sind in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch eine fachkundige Person auf ihren gebrauchsfähigen Zustand überprüfen zu lassen. Über die Überprüfung der Handfeuerlöscher sind Nachweise zu führen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit nicht durch einen Aufkleber an den Geräten bestätigt werden.

(4) Die Antriebswellen landwirtschaftlicher Maschinen, insbesondere Häcksler, Gebläse udgl, bei denen die Gefahr von Bränden durch das Umwickeln mit Heu oder Stroh gegeben ist (Wickelbrände), sind während des Betriebes von solchen Arbeitsstoffen frei zu halten.

(5) Arbeitsstoffe, die zur Selbstentzündung neigen, sind durch geeignete Maßnahmen (zB Temperaturmessungen) zu überwachen. Beim Auftreten von brandgefährlichen Temperaturen (zB 70 °C bei Heu) ist unverzüglich die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.

(6) Elektrische Anlagen sind so zu konzipieren und auszuführen, dass die Auswahl des Materials und die vorgesehenen Schutzvorrichtungen den bestmöglichen Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gewährleisten. Dabei sind die Spannung, die äußeren Einwirkungsbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben, besonders zu berücksichtigen.

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