§ 9 WIAG 2013

Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2022 bis 31.12.9999

(1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.

(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für eine Anlage mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 8 Abs. 2 und 3.

(3) Die Fundstellen der für die Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter sind von der Behörde im Internet zu veröffentlichen.

Stand vor dem 18.05.2022

In Kraft vom 02.08.2013 bis 18.05.2022

(1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.

(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für eine Anlage mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 8 Abs. 2 und 3.

(3) Die Fundstellen der für die Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter sind von der Behörde im Internet zu veröffentlichen.

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