§ 3 W-GFG 2013 (weggefallen)

Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Mittel des Wiener Gesundheitsfonds sind:

(1) 1§ 3 W-GFG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen. Beiträge der Bundesgesundheitsagentur, der Länder und Gemeinden, die dem Land Wien bzw. dem Fonds auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung zufließen;

2.

Mittel der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung;

3.

Mittel gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz (GSBG), BGBl. I Nr. 746/

1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2012;

4.

Vermögenserträge;

5.

Beiträge aus dem Budget der Gemeinde Wien;

6.

sonstige Mittel.

(2) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ist im Wiener Gesundheitsfonds ein Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis als sogenannter „Gesundheitsförderungsfonds“ ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Dotierung des „Gesundheitsförderungsfonds“ erfolgt gemäß Art. 23 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. für Wien Nr. 41/2013. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 29.10.2013 bis 31.12.2016
Mittel des Wiener Gesundheitsfonds sind:

(1) 1§ 3 W-GFG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen. Beiträge der Bundesgesundheitsagentur, der Länder und Gemeinden, die dem Land Wien bzw. dem Fonds auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung zufließen;

2.

Mittel der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung;

3.

Mittel gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz (GSBG), BGBl. I Nr. 746/

1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2012;

4.

Vermögenserträge;

5.

Beiträge aus dem Budget der Gemeinde Wien;

6.

sonstige Mittel.

(2) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ist im Wiener Gesundheitsfonds ein Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis als sogenannter „Gesundheitsförderungsfonds“ ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Dotierung des „Gesundheitsförderungsfonds“ erfolgt gemäß Art. 23 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. für Wien Nr. 41/2013. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten