§ 6 W-GFG 2013 (weggefallen)

Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Wiener Gesundheitsplattform kann zur Vorbereitung ihrer Sitzungen ein Präsidium, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Landes und der Sozialversicherung, einrichten§ 6 W-GFG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Wiener Zielsteuerungskommission ist ein Präsidium, bestehend aus der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadtrat und der Obfrau oder dem Obmann der Wiener Gebietskrankenkasse, einzurichten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 29.10.2013 bis 31.12.2016
(1) Die Wiener Gesundheitsplattform kann zur Vorbereitung ihrer Sitzungen ein Präsidium, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Landes und der Sozialversicherung, einrichten§ 6 W-GFG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Wiener Zielsteuerungskommission ist ein Präsidium, bestehend aus der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadtrat und der Obfrau oder dem Obmann der Wiener Gebietskrankenkasse, einzurichten.

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