§ 7 W-GFG 2013 (weggefallen)

Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Wiener Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder eine ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder einer ihrer oder seiner Stellvertreter, anwesend ist.

(2) Die Wiener Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Abweichendes gilt in folgenden Angelegenheiten:

a)

In Angelegenheiten gemäß Abs. 3 Z 1 – vorbehaltlich des Abs. 5 – hat jede Vertreterin und jeder Vertreter des Landes (§ 5 Abs. 1 Z 1) neun Stimmen.

b)

In Angelegenheiten gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreterinnen und Vertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 erforderlich.

c)

Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.

(3) In der Wiener Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):

1.

Zu Angelegenheiten des Wiener Gesundheitsfonds als Fonds:

a)

Landesspezifische Ausformung des in Wien geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems; Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten; Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen; Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen,

b)

Voranschlag und Rechnungsabschluss des Wiener Gesundheitsfonds,

c)

Richtlinien für die Zuerkennung von Leistungen aus Fondsmitteln,

d)

Gewährung allfälliger Investitionszuschüsse an die Träger der im § 1 Abs. 2 genannten Krankenanstalten,

e)

Handhabung des Sanktionsmechanismus gemäß § 2 Abs. 2 bis 5,

f)

Aufgaben, die dem Wiener Gesundheitsfonds durch das Land Wien übertragen werden.

2.

Zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:

a)

(Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inklusive Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene,

b)

Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen,

c)

Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement,

d)

Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene,

e)

Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung,

f)

Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.

(4) In der Wiener Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:

1.

Ressourcenplanung im Pflegebereich und

2.

Bericht über Festlegungen der Wiener Zielsteuerungskommission.

(5) Ein der Volkszahl von Wien entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist jährlich in den Jahren§ 7 W-GFG 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert auszuweisenseit 31.12.2016 weggefallen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Wiener Gesundheitsplattform entschieden.

(6) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse (Abs. 3 Z 1 lit. b) sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 29.10.2013 bis 31.12.2016
(1) Die Wiener Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder eine ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder einer ihrer oder seiner Stellvertreter, anwesend ist.

(2) Die Wiener Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Abweichendes gilt in folgenden Angelegenheiten:

a)

In Angelegenheiten gemäß Abs. 3 Z 1 – vorbehaltlich des Abs. 5 – hat jede Vertreterin und jeder Vertreter des Landes (§ 5 Abs. 1 Z 1) neun Stimmen.

b)

In Angelegenheiten gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreterinnen und Vertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 erforderlich.

c)

Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.

(3) In der Wiener Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):

1.

Zu Angelegenheiten des Wiener Gesundheitsfonds als Fonds:

a)

Landesspezifische Ausformung des in Wien geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems; Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten; Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen; Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen,

b)

Voranschlag und Rechnungsabschluss des Wiener Gesundheitsfonds,

c)

Richtlinien für die Zuerkennung von Leistungen aus Fondsmitteln,

d)

Gewährung allfälliger Investitionszuschüsse an die Träger der im § 1 Abs. 2 genannten Krankenanstalten,

e)

Handhabung des Sanktionsmechanismus gemäß § 2 Abs. 2 bis 5,

f)

Aufgaben, die dem Wiener Gesundheitsfonds durch das Land Wien übertragen werden.

2.

Zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:

a)

(Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inklusive Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene,

b)

Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen,

c)

Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement,

d)

Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene,

e)

Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung,

f)

Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.

(4) In der Wiener Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:

1.

Ressourcenplanung im Pflegebereich und

2.

Bericht über Festlegungen der Wiener Zielsteuerungskommission.

(5) Ein der Volkszahl von Wien entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist jährlich in den Jahren§ 7 W-GFG 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert auszuweisenseit 31.12.2016 weggefallen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Wiener Gesundheitsplattform entschieden.

(6) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse (Abs. 3 Z 1 lit. b) sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.

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