§ 10 W-GFG 2013 (weggefallen)

Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Der Landes§ 10 W-Zielsteuerungsvertrag darf dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag nicht widersprechen. Ausgehend von den vertraglichen Festlegungen auf Bundesebene (Bundes-Zielsteuerungsvertrag) ist auf Landesebene die detaillierte Ausgestaltung der Zielsteuerung-Gesundheit in vierjährigen periodenbezogenen Landes-Zielsteuerungsverträgen zwischen Land und Sozialversicherung zu vereinbaren und verbindlich festzulegen.

(2) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag muss ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ näher konkretisieren und die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung beinhalten.

(3) Der Zielsteuerungsprozess im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit hat nach wissenschaftlich etablierten Methoden zu erfolgen. Im Landes-Zielsteuerungsvertrag sind die vereinbarten Ziele so zu definieren, dass ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößen und Zielwerte möglich ist. Dabei ist auch ein einheitliches Bewertungsschema zur Beurteilung des Zielerreichungsgrades sicherzustellen.

(4) Der Entwurf des ersten Landes-Zielsteuerungsvertrags für die JahreGFG 2013 bis 2016 hat bis 30seit 31.12.2016 weggefallen. September 2013 vorzuliegen. Landes-Zielsteuerungsverträge für die weiteren Perioden haben bis Ende November des der Periode vorangehenden Jahres vorzuliegen. Allfällige Adaptierungen bestehender Landes-Zielsteuerungsverträge haben ebenfalls bis spätestens Ende November des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, in dem diese Adaptierungen für die Zielsteuerung relevant werden.

(5) Die Landes-Zielsteuerungsverträge sind in Bezug auf die einzelnen Jahre zu konkretisieren, gegebenenfalls zu adaptieren, in Jahresarbeitsprogrammen zu operationalisieren und in den jeweiligen Wirkungsbereichen umzusetzen. Die Jahresarbeitsprogramme für die einzelnen Jahre sind bis spätestens Ende des jeweiligen Vorjahres durch die Wiener Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.

(6) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag ist der Wiener Gesundheitsplattform zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 29.10.2013 bis 31.12.2016
(1) Der Landes§ 10 W-Zielsteuerungsvertrag darf dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag nicht widersprechen. Ausgehend von den vertraglichen Festlegungen auf Bundesebene (Bundes-Zielsteuerungsvertrag) ist auf Landesebene die detaillierte Ausgestaltung der Zielsteuerung-Gesundheit in vierjährigen periodenbezogenen Landes-Zielsteuerungsverträgen zwischen Land und Sozialversicherung zu vereinbaren und verbindlich festzulegen.

(2) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag muss ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ näher konkretisieren und die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung beinhalten.

(3) Der Zielsteuerungsprozess im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit hat nach wissenschaftlich etablierten Methoden zu erfolgen. Im Landes-Zielsteuerungsvertrag sind die vereinbarten Ziele so zu definieren, dass ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößen und Zielwerte möglich ist. Dabei ist auch ein einheitliches Bewertungsschema zur Beurteilung des Zielerreichungsgrades sicherzustellen.

(4) Der Entwurf des ersten Landes-Zielsteuerungsvertrags für die JahreGFG 2013 bis 2016 hat bis 30seit 31.12.2016 weggefallen. September 2013 vorzuliegen. Landes-Zielsteuerungsverträge für die weiteren Perioden haben bis Ende November des der Periode vorangehenden Jahres vorzuliegen. Allfällige Adaptierungen bestehender Landes-Zielsteuerungsverträge haben ebenfalls bis spätestens Ende November des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, in dem diese Adaptierungen für die Zielsteuerung relevant werden.

(5) Die Landes-Zielsteuerungsverträge sind in Bezug auf die einzelnen Jahre zu konkretisieren, gegebenenfalls zu adaptieren, in Jahresarbeitsprogrammen zu operationalisieren und in den jeweiligen Wirkungsbereichen umzusetzen. Die Jahresarbeitsprogramme für die einzelnen Jahre sind bis spätestens Ende des jeweiligen Vorjahres durch die Wiener Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.

(6) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag ist der Wiener Gesundheitsplattform zur Kenntnis zu bringen.

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