§ 40 K-LSchG Stilllegung

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Berufs- oder Fachschulen können stillgelegt werden, wenn

a)

die durchschnittliche Schülerzahl in den kommenden drei Schuljahren voraussichtlich unter 15 Schüler pro Klasse absinkt, jedoch die Voraussetzungen für eine Auflassung der Schule nicht gegeben sind;

b)

die Unterbringung der in Betracht kommenden Schüler in anderen öffentlichen Berufs- oder Fachschulen bei einem zumutbaren Schulweg oder sonst durch Aufnahme in ein Schülerheim möglich ist.

(2) Eine Klasse einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule darf nicht geführt werden, wenn die Schülerzahl unter zehn absinkt und die Unterbringung der Schüler gemäß Abs. 1 lit. b möglich ist.

(3) Die Zuweisung der Schüler an die in Betracht kommenden Berufs- oder Fachschulen (Abs. 1 und 2) ist von der Schulbehörde zu verfügen.

(4) Die StillegungStilllegung der Schule erstreckt sich auch auf angegliederte Schülerheime, es sei denn, daßdass ihr weiterer Bestand im Sinne des Abs. 1 lit. b erforderlich ist.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 25.02.1993 bis 30.06.2016

(1) Öffentliche Berufs- oder Fachschulen können stillgelegt werden, wenn

a)

die durchschnittliche Schülerzahl in den kommenden drei Schuljahren voraussichtlich unter 15 Schüler pro Klasse absinkt, jedoch die Voraussetzungen für eine Auflassung der Schule nicht gegeben sind;

b)

die Unterbringung der in Betracht kommenden Schüler in anderen öffentlichen Berufs- oder Fachschulen bei einem zumutbaren Schulweg oder sonst durch Aufnahme in ein Schülerheim möglich ist.

(2) Eine Klasse einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule darf nicht geführt werden, wenn die Schülerzahl unter zehn absinkt und die Unterbringung der Schüler gemäß Abs. 1 lit. b möglich ist.

(3) Die Zuweisung der Schüler an die in Betracht kommenden Berufs- oder Fachschulen (Abs. 1 und 2) ist von der Schulbehörde zu verfügen.

(4) Die StillegungStilllegung der Schule erstreckt sich auch auf angegliederte Schülerheime, es sei denn, daßdass ihr weiterer Bestand im Sinne des Abs. 1 lit. b erforderlich ist.

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