§ 5 GO-LR

Geschäftsordnung der Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Die Mitglieder der Landesregierung sind(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2024).Anmerkung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlichentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 114 aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet2024, deren Geheimhaltung im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). In Angelegenheiten der Landesverwaltung besteht die Amtsverschwiegenheit nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Über Ersuchen eines Gerichtes kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zum Zweck einer Zeugenaussage in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau und in Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluss der Landesregierung erfolgen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 29.04.2004 bis 31.08.2025

Die Mitglieder der Landesregierung sind(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2024).Anmerkung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlichentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 114 aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet2024, deren Geheimhaltung im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). In Angelegenheiten der Landesverwaltung besteht die Amtsverschwiegenheit nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Über Ersuchen eines Gerichtes kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zum Zweck einer Zeugenaussage in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau und in Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluss der Landesregierung erfolgen.

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