§ 9 GO-LR

Geschäftsordnung der Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt, wenn der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau nicht von sich aus oder auf Begehren eines Mitgliedes der Landesregierung eine Sitzung anordnet, in der Form, dass ein Antrag des nach der Geschäftsverteilung berufenen Mitgliedes der Landesregierung oder ein von diesem Mitglied genehmigter Antrag des Amtes der Landesregierung den übrigen Mitgliedern der Landesregierung zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums in Umlauf gesetzt wird.

(2) Das Begehren nach einer mündlichen Verhandlung kann auch während der schriftlichen Abstimmung durch Vermerk auf dem Geschäftsstück gestellt werden. In diesem Fall hat der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau die Behandlung dieses Geschäftsstückes auf die Tagesordnung der nächsten Regierungssitzung zu setzen.

(3) Die Stimmabgabe sowie ein Begehren nach einer mündlichen Verhandlung hat mit möglichster Raschheit, tunlichst schon am nächsten Werktag bzw den darauf folgenden beiden Werktagen zu erfolgen. Der Grund für ein allfälliges Unterbleiben der Stimmabgabe (Urlaub, sonstige Verhinderung, Befangenheit, Stimmenthaltung) ist beizufügen und der Umlauf fortzusetzen. Erfolgt die Erledigung des jeweiligen Mitgliedes der Landesregierung nicht längstens binnen Wochenfrist ab Einlangen des Geschäftsstückes, ist dies der für die Besorgung der Angelegenheiten der Regierungsbeschlüsse zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

  1. (1)Absatz einsDie kollegiale Beschlussfassung erfolgt, wenn der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau nicht von sich aus oder auf Begehren eines Mitgliedes der Landesregierung eine Sitzung anordnet, in der Form, dass ein Antrag des nach der Geschäftsverteilung berufenen Mitgliedes der Landesregierung oder ein von diesem Mitglied genehmigter Antrag des Amtes der Landesregierung den übrigen Mitgliedern der Landesregierung zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums in Umlauf gesetzt wird.
  2. (2)Absatz 2Das Begehren nach einer mündlichen Verhandlung kann auch während der schriftlichen Abstimmung durch Vermerk auf dem Geschäftsstück gestellt werden. In diesem Fall hat der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau die Behandlung dieses Geschäftsstückes auf die Tagesordnung der nächsten Regierungssitzung zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmabgabe sowie ein Begehren nach einer mündlichen Verhandlung hat mit möglichster Raschheit, tunlichst schon am nächsten Werktag bzw den darauf folgenden beiden Werktagen zu erfolgen. Der Grund für ein allfälliges Unterbleiben der Stimmabgabe (Urlaub, sonstige Verhinderung, Befangenheit, Stimmenthaltung) ist beizufügen und der Umlauf fortzusetzen. Erfolgt die Erledigung des jeweiligen Mitgliedes der Landesregierung nicht längstens binnen Wochenfrist ab Einlangen des Geschäftsstückes, ist dies der für die Besorgung der Angelegenheiten der Regierungsbeschlüsse zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Ein Beschluss kommt im Umlaufweg zustande, wenn dem Antrag (Abs 1) mindestens vier Mitglieder der Landesregierung, darunter jedenfalls entweder der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter / eine Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw ein Landeshauptfrau-Stellvertreter / eine Landeshauptfrau-Stellvertreterin ein zustimmendes Votum beigefügt haben und kein Mitglied der Landesregierung ein ablehnendes Votum beigefügt hat.Ein Beschluss kommt im Umlaufweg zustande, wenn dem Antrag (Absatz eins,) mindestens vier Mitglieder der Landesregierung, darunter jedenfalls entweder der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter / eine Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw ein Landeshauptfrau-Stellvertreter / eine Landeshauptfrau-Stellvertreterin ein zustimmendes Votum beigefügt haben und kein Mitglied der Landesregierung ein ablehnendes Votum beigefügt hat.

Stand vor dem 01.07.2025

In Kraft vom 23.04.2009 bis 01.07.2025
(1) Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt, wenn der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau nicht von sich aus oder auf Begehren eines Mitgliedes der Landesregierung eine Sitzung anordnet, in der Form, dass ein Antrag des nach der Geschäftsverteilung berufenen Mitgliedes der Landesregierung oder ein von diesem Mitglied genehmigter Antrag des Amtes der Landesregierung den übrigen Mitgliedern der Landesregierung zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums in Umlauf gesetzt wird.

(2) Das Begehren nach einer mündlichen Verhandlung kann auch während der schriftlichen Abstimmung durch Vermerk auf dem Geschäftsstück gestellt werden. In diesem Fall hat der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau die Behandlung dieses Geschäftsstückes auf die Tagesordnung der nächsten Regierungssitzung zu setzen.

(3) Die Stimmabgabe sowie ein Begehren nach einer mündlichen Verhandlung hat mit möglichster Raschheit, tunlichst schon am nächsten Werktag bzw den darauf folgenden beiden Werktagen zu erfolgen. Der Grund für ein allfälliges Unterbleiben der Stimmabgabe (Urlaub, sonstige Verhinderung, Befangenheit, Stimmenthaltung) ist beizufügen und der Umlauf fortzusetzen. Erfolgt die Erledigung des jeweiligen Mitgliedes der Landesregierung nicht längstens binnen Wochenfrist ab Einlangen des Geschäftsstückes, ist dies der für die Besorgung der Angelegenheiten der Regierungsbeschlüsse zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

  1. (1)Absatz einsDie kollegiale Beschlussfassung erfolgt, wenn der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau nicht von sich aus oder auf Begehren eines Mitgliedes der Landesregierung eine Sitzung anordnet, in der Form, dass ein Antrag des nach der Geschäftsverteilung berufenen Mitgliedes der Landesregierung oder ein von diesem Mitglied genehmigter Antrag des Amtes der Landesregierung den übrigen Mitgliedern der Landesregierung zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums in Umlauf gesetzt wird.
  2. (2)Absatz 2Das Begehren nach einer mündlichen Verhandlung kann auch während der schriftlichen Abstimmung durch Vermerk auf dem Geschäftsstück gestellt werden. In diesem Fall hat der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau die Behandlung dieses Geschäftsstückes auf die Tagesordnung der nächsten Regierungssitzung zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmabgabe sowie ein Begehren nach einer mündlichen Verhandlung hat mit möglichster Raschheit, tunlichst schon am nächsten Werktag bzw den darauf folgenden beiden Werktagen zu erfolgen. Der Grund für ein allfälliges Unterbleiben der Stimmabgabe (Urlaub, sonstige Verhinderung, Befangenheit, Stimmenthaltung) ist beizufügen und der Umlauf fortzusetzen. Erfolgt die Erledigung des jeweiligen Mitgliedes der Landesregierung nicht längstens binnen Wochenfrist ab Einlangen des Geschäftsstückes, ist dies der für die Besorgung der Angelegenheiten der Regierungsbeschlüsse zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Ein Beschluss kommt im Umlaufweg zustande, wenn dem Antrag (Abs 1) mindestens vier Mitglieder der Landesregierung, darunter jedenfalls entweder der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter / eine Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw ein Landeshauptfrau-Stellvertreter / eine Landeshauptfrau-Stellvertreterin ein zustimmendes Votum beigefügt haben und kein Mitglied der Landesregierung ein ablehnendes Votum beigefügt hat.Ein Beschluss kommt im Umlaufweg zustande, wenn dem Antrag (Absatz eins,) mindestens vier Mitglieder der Landesregierung, darunter jedenfalls entweder der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter / eine Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw ein Landeshauptfrau-Stellvertreter / eine Landeshauptfrau-Stellvertreterin ein zustimmendes Votum beigefügt haben und kein Mitglied der Landesregierung ein ablehnendes Votum beigefügt hat.

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