§ 55 K-LSchG § 55

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht Zufriedenstellend.

(2) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

(4) Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist – ausgenommen für die Schüler der letzten Schulstufe einer Schulart – vorzusehen:

a)

in allen Schulnachrichten gemäß § 53;

b)

in den Jahreszeugnissen nach § 56.

(5) Für die Beurteilung der äußeren Form der Arbeiten des Schülers gelten die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 25.02.1993 bis 30.06.2016

(1) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht Zufriedenstellend.

(2) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

(4) Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist – ausgenommen für die Schüler der letzten Schulstufe einer Schulart – vorzusehen:

a)

in allen Schulnachrichten gemäß § 53;

b)

in den Jahreszeugnissen nach § 56.

(5) Für die Beurteilung der äußeren Form der Arbeiten des Schülers gelten die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß.

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