§ 56a K-LSchG § 56a

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) EinAn drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Möglichkeit der Ablegung einer Abschlussprüfung vorzusehen. Jeder Schüler einer drei- oder vierstufigen Fachschule ist berechtigt, zum Erwerb einer begünstigten Anerkennung des Fachschulbesuchs nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften seine Ausbildung zusätzlich durch eine Abschlussprüfung zu beenden. Durch die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung wird jedenfalls gemäß § 8 Abs. 2 K-LFBAO die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung ersetzt. Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich und umfasst eine Projektarbeit sowie eine mündliche und eine praktische Prüfung.

(2) Der Schulleiter hat die Schüler der betreffenden Fachschule, die jeweils die letzte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen haben, zum Haupttermin (§ 56c Abs. 2) zur Abschlussprüfung zuzulassen.

(3) Weiters sind zur Abschlussprüfung jene Schüler zuzulassen, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe zwar nicht erfolgreich abgeschlossen haben, jedoch alle Pflichtpraktika absolviert haben und in dieser Schulstufe in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. In diesem Fall hat der Schüler im Rahmen der Abschlussprüfung eine Prüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen (Jahresprüfung), sofern diese nicht einen Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung bildet. Bildet der betreffende Pflichtgegenstand einen Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung, ist eine Jahresprüfung nicht abzulegen.

(4) Schüler, deren Leistungen in zwei Pflichtgegenständen mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, und die die Wiederholungsprüfungen in diesen Gegenständen mit Erfolg abgelegt haben, sind zum ersten Nebentermin (§ 56c Abs. 2) zur Abschlussprüfung zuzulassen.

(5) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Abschlussprüfung zum Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Beim Antreten zur Abschlussprüfung zu einem Nebentermin hat der Schulleiter auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung der Abschlussprüfung oder von Teilprüfungen erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 56f) führt.

(6) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist ein Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten im selben Prüfungstermin abzulegen. Ist dies nicht möglich, ist der Prüfungswerber jedenfalls zum nächstfolgenden Nebentermin (§ 56c) zur Wiederholung der Abschlussprüfung (§ 56f) zuzulassen.

(7) Die Schulbehörde hat nach denunter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der Fachschulen, die mit dem LehrplanBesuch der Fachschulen verbundenen Berechtigungen und Möglichkeiten der Anrechnung von Ausbildungszeiten sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 56a bis 56f dieses Gesetzes durch Verordnung für die einzelnen Fachschulen nähere Bestimmungen über die Anmeldung,

a)

die Anmeldung zur Abschlussprüfung,

b)

die Zulassung zur Abschlussprüfung,

c)

die Prüfungstermine,

d)

die Form, den Umfang und Art der Abschlussprüfung,

e)

die Prüfungsgegenstände und den Prüfungsstoff, einschließlich näherer Bestimmungen über die Prüfungsaufgaben,

f)

die Art der Durchführung der Abschlussprüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen, einschließlich des Umfanges der Abschlussprüfung, sowie

g)

die Beurteilung der Leistungen der Abschlussprüfung

zu erlassen. Die Schulbehörde hat hierbei auf die Gleichwertigkeit der Prüfungen Bedacht zu nehmen.

(8) Weiters ist die PrüfungstermineSchulbehörde berechtigt, Prüfungsgebiete, die Prüfungsanforderungen, die Prüfungsform und das Prüfungsverfahren festzulegenin Entsprechung mit Abs.

(3) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Klassenvorstand, weitere Mitglieder sind drei Lehrer der Klasse und ein Beisitzer, die vom Schulleiter zu bestellen sind, wobei nur der Klassenvorstand 7 durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Lehrer stimmberechtigt sind. Der Beisitzer ist aus dem KreisForm (Formulare) der nach dem Berufsausbildungsgesetz 1969, BGBl Nr 142, oderAnmeldung zur Abschlussprüfung und der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 Lehrberechtigten jener LehrberufeBekanntgabe der von den Prüfungswerbern gewählten Prüfungsgegenstände zu bestellen,erlassen. Im Falle der Erlassung einer Verordnung im Sinne des ersten Satzes durch die dafür im Hinblick aufSchulbehörde haben die jeweilige Fachrichtung der Schule undPrüfungswerber die zukünftige Berufstätigkeit der Absolventen in Betracht kommen. Die Bestellung des Beisitzers hat rechtzeitig vor dem Prüfungstermin und im Einvernehmen mit der Schulbehördeentsprechenden Formulare zu erfolgenverwenden.

(4) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn keine Teilprüfung mit “nicht genügend” beurteilt wurde.

(5) Eine nicht bestandene Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 25.02.1993 bis 30.06.2016

(1) EinAn drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Möglichkeit der Ablegung einer Abschlussprüfung vorzusehen. Jeder Schüler einer drei- oder vierstufigen Fachschule ist berechtigt, zum Erwerb einer begünstigten Anerkennung des Fachschulbesuchs nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften seine Ausbildung zusätzlich durch eine Abschlussprüfung zu beenden. Durch die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung wird jedenfalls gemäß § 8 Abs. 2 K-LFBAO die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung ersetzt. Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich und umfasst eine Projektarbeit sowie eine mündliche und eine praktische Prüfung.

(2) Der Schulleiter hat die Schüler der betreffenden Fachschule, die jeweils die letzte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen haben, zum Haupttermin (§ 56c Abs. 2) zur Abschlussprüfung zuzulassen.

(3) Weiters sind zur Abschlussprüfung jene Schüler zuzulassen, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe zwar nicht erfolgreich abgeschlossen haben, jedoch alle Pflichtpraktika absolviert haben und in dieser Schulstufe in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. In diesem Fall hat der Schüler im Rahmen der Abschlussprüfung eine Prüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen (Jahresprüfung), sofern diese nicht einen Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung bildet. Bildet der betreffende Pflichtgegenstand einen Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung, ist eine Jahresprüfung nicht abzulegen.

(4) Schüler, deren Leistungen in zwei Pflichtgegenständen mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, und die die Wiederholungsprüfungen in diesen Gegenständen mit Erfolg abgelegt haben, sind zum ersten Nebentermin (§ 56c Abs. 2) zur Abschlussprüfung zuzulassen.

(5) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Abschlussprüfung zum Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Beim Antreten zur Abschlussprüfung zu einem Nebentermin hat der Schulleiter auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung der Abschlussprüfung oder von Teilprüfungen erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 56f) führt.

(6) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist ein Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten im selben Prüfungstermin abzulegen. Ist dies nicht möglich, ist der Prüfungswerber jedenfalls zum nächstfolgenden Nebentermin (§ 56c) zur Wiederholung der Abschlussprüfung (§ 56f) zuzulassen.

(7) Die Schulbehörde hat nach denunter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der Fachschulen, die mit dem LehrplanBesuch der Fachschulen verbundenen Berechtigungen und Möglichkeiten der Anrechnung von Ausbildungszeiten sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 56a bis 56f dieses Gesetzes durch Verordnung für die einzelnen Fachschulen nähere Bestimmungen über die Anmeldung,

a)

die Anmeldung zur Abschlussprüfung,

b)

die Zulassung zur Abschlussprüfung,

c)

die Prüfungstermine,

d)

die Form, den Umfang und Art der Abschlussprüfung,

e)

die Prüfungsgegenstände und den Prüfungsstoff, einschließlich näherer Bestimmungen über die Prüfungsaufgaben,

f)

die Art der Durchführung der Abschlussprüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen, einschließlich des Umfanges der Abschlussprüfung, sowie

g)

die Beurteilung der Leistungen der Abschlussprüfung

zu erlassen. Die Schulbehörde hat hierbei auf die Gleichwertigkeit der Prüfungen Bedacht zu nehmen.

(8) Weiters ist die PrüfungstermineSchulbehörde berechtigt, Prüfungsgebiete, die Prüfungsanforderungen, die Prüfungsform und das Prüfungsverfahren festzulegenin Entsprechung mit Abs.

(3) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Klassenvorstand, weitere Mitglieder sind drei Lehrer der Klasse und ein Beisitzer, die vom Schulleiter zu bestellen sind, wobei nur der Klassenvorstand 7 durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Lehrer stimmberechtigt sind. Der Beisitzer ist aus dem KreisForm (Formulare) der nach dem Berufsausbildungsgesetz 1969, BGBl Nr 142, oderAnmeldung zur Abschlussprüfung und der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 Lehrberechtigten jener LehrberufeBekanntgabe der von den Prüfungswerbern gewählten Prüfungsgegenstände zu bestellen,erlassen. Im Falle der Erlassung einer Verordnung im Sinne des ersten Satzes durch die dafür im Hinblick aufSchulbehörde haben die jeweilige Fachrichtung der Schule undPrüfungswerber die zukünftige Berufstätigkeit der Absolventen in Betracht kommen. Die Bestellung des Beisitzers hat rechtzeitig vor dem Prüfungstermin und im Einvernehmen mit der Schulbehördeentsprechenden Formulare zu erfolgenverwenden.

(4) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn keine Teilprüfung mit “nicht genügend” beurteilt wurde.

(5) Eine nicht bestandene Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

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