§ 9 Sbg. SAV 2004 § 9

Salzburger Sport-Auszeichnungsverordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2017 bis 31.12.9999
In- und Außerkrafttreten

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt auf Grund des § 15 Abs 3 des Salzburger Ehrenzeichengesetzes das Gesetz vom 1. Juli 1970, LGBl Nr 85, über Auszeichnungen auf dem Gebiete des Sportwesens, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 58/1975, 41/1981, 47/1986, 77/1990 und 53/1999 außer Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 2 bis 5, Abs 7 und 8, 4 Abs 2 und (§) 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2017 treten mit 21. Dezember 2017 in Kraft.

Stand vor dem 20.12.2017

In Kraft vom 01.07.2004 bis 20.12.2017
In- und Außerkrafttreten

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt auf Grund des § 15 Abs 3 des Salzburger Ehrenzeichengesetzes das Gesetz vom 1. Juli 1970, LGBl Nr 85, über Auszeichnungen auf dem Gebiete des Sportwesens, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 58/1975, 41/1981, 47/1986, 77/1990 und 53/1999 außer Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 2 bis 5, Abs 7 und 8, 4 Abs 2 und (§) 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2017 treten mit 21. Dezember 2017 in Kraft.

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