§ 3 Sbg. SAV 2004 § 3

Sbg. SAV 2004 - Salzburger Sport-Auszeichnungsverordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports ist eine Plakette, die an der Vorderseite unter dem zur Hälfte herausragenden Landeswappen in farbigem Email auf blauem, von einem Lorbeerkranz umgebenen Emailgrund die Inschrift „Sportehrenlorbeer“ trägt. Je nach der Stufe der Auszeichnung ist der Lorbeerkranz vergoldet, versilbert oder bronziert.

(2) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Gold kann an Salzburger Sportlerinnen und Sportler verliehen werden, die bei Olympischen oder Paralympischen Spielen oder bei Weltmeisterschaften erste bis dritte Ränge, im Weltcup Gesamt den ersten Platz oder bei Europameisterschaften bereits zweimal einen der ersten drei Ränge erreicht haben. In Sportarten, in denen keine Europa- oder Weltmeisterschaften abgehalten werden (zB Golf und Tennis), kann der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Gold für einen Turniersieg (zB bei Golf ein Turnier zumindest der PGA European Tour, bei Tennis ein Turnier zumindest der ATP World Tour Masters 1000 oder ein jeweils vergleichbares Turnier) verliehen werden.

(3) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Silber kann an Salzburger Sportlerinnen und Sportler verliehen werden, die

1.

bei Europameisterschaften erste bis dritte Ränge erreicht haben;

2.

bei Junioren-Weltmeisterschaften den ersten oder zweiten Rang erreicht haben;

3.

in einem Disziplinen-Weltcup den ersten Rang erreicht haben;

4.

in mindestens vier verschiedenen Kalenderjahren einen österreichischen Staatsmeisterinnentitel oder Staatsmeistertitel errungen haben.

(4) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Bronze kann an Salzburger Sportlerinnen und Sportler verliehen werden, die in mindestens zwei verschiedenen Kalenderjahren einen österreichischen Staatsmeisterinnentitel oder Staatsmeistertitel errungen haben.

(5) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Gold, Silber oder Bronze kann auch für sonstige international herausragende sportliche Leistungen verliehen werden. Diese Leistungen können auch im Bereich der Alpinistik erbracht worden sein.

(6) Bei Wiederholung einer für den Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Gold, Silber oder Bronze erforderlichen Leistung wird die jeweilige Auszeichnung mit einer Zahl verliehen, welche die Anzahl des Erbringens der erforderlichen Leistung ausdrückt, soweit dadurch nicht gemäß Abs. 2 oder 3 die nächst höhere Stufe errungen wurde.

(7) Als Erreichung erster bis dritter Ränge bei Weltmeisterschaften und Europameisterschaften im Sinn der Abs. 2 und 3 sind nur Erfolge in der allgemeinen Klasse und nur in olympischen oder paralympischen oder von der Vereinigung der Internationalen Sportfachverbände anerkannten Disziplinen anzusehen. Als Erringung eines österreichischen Staatsmeisterinnentitels oder Staatsmeistertitels im Sinn der Abs. 3 und 4 gelten nur Titel in einer Disziplin, die in der offiziellen Staatsmeisterschaftsliste der österreichischen Bundessportorganisation aufscheint, sowie die offiziellen österreichischen Meisterinnentitel und Meistertitel im Motorsport.

(8) Die Erstattung eines Vorschlages auf Verleihung des Ehrenlorbeers des Salzburger Sports hat spätestens ein Jahr nach Erfüllen der in dieser Verordnung normierten Voraussetzungen durch den entsprechenden Salzburger Sportfachverband bzw durch die entsprechende Salzburger Sportfachvertretung unter Beifügung der Ergebnisliste zu erfolgen.

In Kraft seit 21.12.2017 bis 31.12.9999
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