§ 58 K-LSchG Aufsteigen

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit “Befriedigend” beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält, aber

a)

der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” erhalten hat,

b)

der betreffende Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c)

die Klassenkonferenz feststellt, daßdass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzung zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

(3) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des § 22 Abs. 7 gleichzuhalten.

(4) In Fachschulen, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika außerhalb des schulischen Unterrichts vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 46 Abs. 8 nicht ein.

(5) In Fachschulen, die im Rahmen einer Schulkooperation (§ 46 Abs. 9) geführt werden, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt, wenn er für die Pflichtgegenstände, von deren Besuch er befreit wurde, den Nachweis für die Berechtigung zum Aufsteigen in der Kooperationsschule nicht erbringt. Ein entsprechender Vermerk ist im Jahreszeugnis anzubringen (§ 56 Abs. 3).

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 25.02.1993 bis 30.06.2016

(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit “Befriedigend” beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält, aber

a)

der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” erhalten hat,

b)

der betreffende Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c)

die Klassenkonferenz feststellt, daßdass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzung zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

(3) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des § 22 Abs. 7 gleichzuhalten.

(4) In Fachschulen, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika außerhalb des schulischen Unterrichts vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 46 Abs. 8 nicht ein.

(5) In Fachschulen, die im Rahmen einer Schulkooperation (§ 46 Abs. 9) geführt werden, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt, wenn er für die Pflichtgegenstände, von deren Besuch er befreit wurde, den Nachweis für die Berechtigung zum Aufsteigen in der Kooperationsschule nicht erbringt. Ein entsprechender Vermerk ist im Jahreszeugnis anzubringen (§ 56 Abs. 3).

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