§ 3 Sbg. VLVRS 2004 (weggefallen)

Verordnung der Salzburger Landesregierung - Verbindlicherklärung des Regionalprogramms Salzburger Seengebiet 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2025 bis 31.12.9999
§ 3

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Regionalprogramm gesetzt werden (§ 10 ROG 1998)Sbg. Das Regionalprogramm ist von diesen Gemeinden insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der räumlichen Entwicklungskonzepte sowie bei der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung zu berücksichtigenVLVRS 2004 seit 30.09.2025 weggefallen.

(2) Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, insbesondere jene zur Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, werden durch die Bestimmungen des Regionalprogramms nicht berührt.

Stand vor dem 30.09.2025

In Kraft vom 01.10.2004 bis 30.09.2025
§ 3

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Regionalprogramm gesetzt werden (§ 10 ROG 1998)Sbg. Das Regionalprogramm ist von diesen Gemeinden insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der räumlichen Entwicklungskonzepte sowie bei der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung zu berücksichtigenVLVRS 2004 seit 30.09.2025 weggefallen.

(2) Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, insbesondere jene zur Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, werden durch die Bestimmungen des Regionalprogramms nicht berührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten