§ 1 W-BG 1997 Geltungsbereich

Wiener Bezügegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung und des Landtages, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien, den Bezirksvorstehern, den Bezirksvorsteher-Stellvertretern und den Mitgliedern der Bezirksvertretung gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.

(3) Sofern in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 17.12.2013 bis 31.12.2018

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung und des Landtages, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien, den Bezirksvorstehern, den Bezirksvorsteher-Stellvertretern und den Mitgliedern der Bezirksvertretung gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.

(3) Sofern in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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